Ist es erlaubt, zur Sicherung von Beweisen Autokameras (Dash Cams), die das ganze Verkehrsgeschehen aufzeichnen, zu verwenden? Das AG München hatte über die Verwertbarkeit der gewonnenen Aufzeichnungen als Beweismittel zu entscheiden. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger die Aufzeichnungen seiner Dash Cam als Beweismittel zu verwerten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied sich in seinem Beschluss vom 13.08.2014; Az. 345 C 5551 /14 gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen.
Das Gericht nahm an, dass die anlasslose Verwendung von Dash Cams gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Es stellte klar, dass auch Privatpersonen an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden seien und das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. das daraus resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu beachten hätten.
Das Gericht beurteilte daher den Einsatz derartiger Videokameras nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze gelten. Danach ist eine Videoüberwachung nur erlaubt, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Das Gericht nahm an, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen das Interesse des Beweisführers an einer Beweissicherung überwiege. Würden Zivilgerichte Aufzeichnungen von Autokameras als Beweismittel zulassen, würde die Öffentlichmachung solcher Daten, z.B. in der Cloud, die anders als bei Facebook nicht freiwillig erfolge, jeglicher Kontrolle der Betroffenen entzogen.
Zu Ende gedacht käme es zu einer privat organisierten flächendeckenden Überwachung, möglicherweise auch durch an der Kleidung befestigter Kameras, ohne dass ein konkreter Anlass für die Aufzeichnung bestünde. Um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Aufgenommenen, der sich aus der datenschutzwidrigen Aufzeichnung ergebe, zu rechtfertigen, sei es erforderlich, dass zu dem generellen Beweissicherungsinteresse des Verwenders weitere Aspekte hinzukämen.
Hierzu führte das Gericht aus, dass Aufzeichnungen anders beurteilt werden können, die aus einer Situation heraus aufgenommen wurden, in der das Notwendigwerden einer Beweisführung nicht nur möglich erschien und verdachtlos aufgezeichnet wurde, sondern in der konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine gerichtliche Beweisführung aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen unmittelbar bevorstand.
Das Gericht nahm weiter einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz an. Nur einen Tage zuvor hatte das VG Ansbach in seinem Urteil vom 12.08.2014; Az. AN 4 K 13.01634 ähnlich geurteilt.
Fazit
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Dash Cams steht noch aus. Nach den Urteilen des AG München und VG Ansbach jedoch ist eine Tendenz der deutschen Gerichte auszumachen, wonach der anlasslose Einsatz von Autokameras nicht erlaubt ist.
Artikel als PDF speichern