Bei Fehlen einer Eigenständigkeit des Kanzleiauftritts mit lediglich neutralen Standardinformation zur Tätigkeit im Rahmen eines Online-Verzeichnisses besteht keine Impressumspflicht. So entschied das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte.
Der abmahnende Rechtsanwalt aus Kornwestheim hatte es sich in jüngster Vergangenheit zur Aufgabe gemacht, Kollegen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung – u.a. im Rahmen von Internetplattformen wie Xing – abzumahnen. Nach eigenen Angaben gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung habe der Kollegen „gezielt einige wenige Kollegen abgemahnt, die sich als Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen“.
Einige der abgemahnten Rechtsanwälte haben sich den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht gefallen lassen. So hatte das Landgericht Stuttgart über die Rechtmäßigkeit einiger Abmahnungen zu entscheiden. In diesem konkreten Fall waren die Kanzleiauftritte eines Rechtsanwalts auf Internetseiten der Provider McAdvo sowie foris.de gegenständlich, wobei die Anbieterkennzeichnung fehlte. Der abgemahnte Rechtsanwalt gab an, nicht gegen seine Impressumspflicht verstoßen zu haben, da sein Auftritt nicht über eine schlichte „Web-Visitenkarte“ hinaus gehe und er nur in begrenztem Umfang einen Einfluss auf die Gestaltung des Auftritts gehabt habe. Schließlich ging er gegen die Vorwürfe im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich vor.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem der abmahnende Rechtsanwalt den Anspruch hinsichtlich des Internetauftritts bei McAdvo anerkannt hatte, musste sich das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 07.08.2014 (Az. 11 O 84/14) lediglich mit der Impressumspflicht im Rahmen des Auftritts unter der Internetplattform foris.de befassen.
Das Gericht gab der Feststellungklage statt. Dem abmahnenden Rechtsanwalt stehe in Bezug auf den Auftritt im Rahmen der Internetplattform foris.de kein Unterlassungsanspruch zu, da der abgemahnte dieser nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sei. Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung im Rahmen des „FORIS-AnwaltsVerzeichnisses“ handele es sich allein um ein Telemedium der FORIS AG, welches diese als Plattformbetreiber zur Nutzung bereit halte und damit Diensteanbieter sei.
Das Gericht hat es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Nutzer vergleichbarer Portale im Einzelfall ebenfalls Diensteanbieter sein kann. Entscheidend hierfür sei aber, ob der Anbieter selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen könne und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt darstelle. Dem Erfordernis der kommunikationstechnischen Eigenständigkeit sei nicht genügt, wenn sich das einzelne Angebot für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abhebt. Im streitgegenständlichen Fall stelle sich das „FORISAnwaltsVerzeichnis“ für einen außenstehenden Dritten als Informationsverzeichnis der FORIS AG für Interessenten dar, die einen Rechtsanwalt suchen. Bei den Angaben zur anwaltlichen Tätigkeit handele es sich um völlig neutral gehaltene Standardangaben zur anwaltlichen Tätigkeit, die in einer schlichten Datenliste nach Art eines neutralen Verzeichniseintrags aufgeführt werden. Zwar enthalte das Profil das Kanzleilogo sowie ein Lichtbild, gleichwohl sei bei einer Gesamtbetrachtung mit diesem Auftritt keinerlei persönliche, individuell formulierte Aussage oder Darstellung verbunden.
Im Ergebnis hat das Gericht in diesem Fall – anders als in den vorhergehenden Verfahren (11 O 51/14 und 11 O 101/14) – die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit verneint.
Fazit
Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze lassen sich ebenso auf andere Branchen übertragen. Sofern der Auftritt eines Informationsportal-Nutzers keine Eigenständigkeit aufweist und sich für einen außenstehenden Dritten als ein unselbstständiger Teil eines Informationsdienstes darstellt, besteht für den Nutzer keine Impressumspflicht. Entsprechende wettbwerbsrechtliche Abmahnungen sind insofern nicht berechtigt.
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