Die deutsche Handelskette Real darf Zeichen, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußball-Bundes e.V. aufweisen, nicht verwenden. Mit dem aktuellen Urteil hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung bestätigt und Real die Verwendung bestimmter Zeichen untersagt.
Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem bekannten Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt. Die beklagte Metro-Tochter Real hatte anlässlich der diesjährigen Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem Adler-Symbol und teilweise den Wortzusätzen „Deutschland“ versehen waren. Hiergegen hatte der DFB am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen die einstweilige Verfügung legte Handelskette Widerspruch ein. Wesentlicher Streitpunkt war die Markenschutzfähigkeit des in der Klagemarke wiedergegebenen Adler-Symbols, da laut Markengesetz ein Zeichen dann nicht als Marke eingetragen werden kann, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – wie den Bundesadler – enthält bzw. nachahmt.
Entscheidung des Gerichts
Mit dem Urteil vom 07.08.2014 (11 HKO O 10510/14) hat das LG München I festgestellt, dass eine Prüfung, ob das die DFB-Marke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei.
Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Gericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Wenn das Adler-Symbol der DFB-Marke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen – nicht eintragen dürfen. Das Gericht sei daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.
Da das Gericht eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von Real verwendeten Zeichen und der DFB-Marke festgestellt hat, ging es im Ergebnis von einer Verletzung der Markenrechte des DFB aus und bestätigte damit die einstweilige Verfügung.
Fazit
Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung einer eingetragenen Marke ist es dem entscheidenden Gericht verwehrt, zu prüfen, inwiefern der Eintragung der jeweiligen Marke absolute Schutzhindernisse – wie zum Beispiel die Nachahmung von staatlichen Hoheitszeichen – entgegenstanden. Sofern die Marke eingetragen wurde, ist das Gericht an deren Bestand gebunden. Etwaige Eintragungshindernisse können in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden.
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