LG Duisburg:

Haftung des Host-Providers bei Server-Crash

Wer haftet dafür, wenn Daten auf einem Webserver infolge eines Angriffs von außen oder eines Hardwaredefekts verloren gehen? Welche Pflichten treffen den Host-Provider? Besteht eine Verpflichtung zu Backups? Das Landgericht Duisburg gibt Antwort.

Andrzej Wilusz/Shutterstock.com
Andrzej Wilusz/Shutterstock.com

Ein Unternehmen ließ sich 2006 eine Webseite erstellen. Nach Erstellung der Webseite wechselte das Unternehmen im Sommer 2011 den Anbieter für das Hosting der Webseite. Vereinbart wurde ein monatlicher Betrag für das Hosting.

Ein Jahr später kam es zu einem Server-Crash, was zur Folge hatte, dass die Webseite des Unternehmens nicht mehr funktionierte. Das Unternehmen teilte dies dem Hoster mit und forderte ihn auf die Webseite wiederherzustellen. Der Hoster bemühte sich in der Folge um eine Rettung der Daten.

Das Unternehmen machte daraufhin einen Schaden in Höhe der ursprünglichen Erstellungskosten der Webseite gegen den Hoster geltend. Der Hoster habe seine Sorgfaltspflichten  dadurch verletzt, dass er kein Backup angefertigt habe.

Der Hoster wendet hingegen ein, nicht zur Erstellung von Sicherungskopien verpflichtet gewesen zu sein.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Duisburg (Urteil vom 25.07.2014 – Az. 22 O 102/12) gab dem Unternehmen recht, reduzierte allerdings die Höhe des geforderten Schadensersatzes.

Zwischen den Parteien sei ein Host-Provider-Vertrag zustande gekommen. Bei einem solchen Vertrag stelle der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden sei, diesen Speicherplatz (z.B. durch eine eigene Web-Seite) zu nutzen und zu verwalten.

Aufgrund der Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer bestehe dabei die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, etwa durch Sicherungskopien oder Backups zu ergreifen. Der Host-Provider müsse aufgrund der Gefahr eines möglichen Datenverlustes entsprechende Vorkehrungen treffen.

Da die Webseite aber bereits 2006 erstellt wurde und Webseiten laut Sachverständigengutachten eine durchschnittliche Dauer von 8 Jahren hätten, sei nur ein Teilbetrag der ursprünglichen Erstellungskosten zu erstatten.

Fazit

Nach dem LG Duisburg trifft den Host-Provider auch eine Pflicht zur Datensicherung ohne dass dies ausdrücklich vereinbart sein muss. Host-Provider sollten daher zur Frage von Backups und Datensicherung klare Regelungen mit ihren Kunden treffen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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