Für wie lange darf die IP-Adresse „auf Vorrat“ gespeichert werden oder muss sie sofort gelöscht werden? In dem zwischen einem Kunden und der Deutschen Telekom AG im Jahre 2007 begonnenen Streit hat der BGH erneut Stellung bezogen, nunmehr auch zu den Punkten einer angezeigten Pseudonymisierung und zur Rechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung.
Der Inhaber des DSL-Anschlusses verlangte von der Deutschen Telekom AG die sofortige Löschung der IP-Adresse. In den früheren Verfahren war bereits entschieden worden, dass der Konzern zwar nicht wie anfangs für die Dauer von 80 Tagen, wohl aber für 7 Tage die IP-Adresse speichern darf.
In der erneuten Revision setzte sich der BGH u.a. mit der Frage auseinander, ob eine Pseudonymisierung angezeigt sei. Darüber hinaus sah sich der BGH mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 – Az. C-293/12, mit dem die Ungültigkeit der europäischen Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ausgesprochen worden war, konfrontiert.
Die Entscheidung des Gerichts
Die vom Nutzer geforderte Pseudonymisierung lehnte der BGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 – Az. III ZR 391/13 ab.
Bei der Pseudonymisierung würde die Kundenkennung nicht mit der genutzten IP-Adresse, sondern mit einer anderen anonymen Zeichenfolge verknüpft. Die Zuordnung der Zeichenfolge zu einem konkreten Nutzer erfolge durch einen externen Dienstleister.
Der BGH urteilte, die IP-Adresse für sich allein sei aber auch anonym. Rückschlüsse zu einem bestimmten Nutzer seien erst durch die Verknüpfung mit den weiteren Daten der konkreten Sitzung des Nutzers möglich. Der Mehrwert an Datenschutz werde daher allein dadurch erzielt, dass die Pseudonymisierung durch eine externe neutrale Stelle rückgängig gemacht werden müsse. Ein Rückgängigmachen der Pseudonymisierung für jeden einzelnen Missbrauchsfall aber sei angesichts der Vielzahl an Missbrauchsfällen pro Monat ein nicht vertretbarer Mehraufwand. Nach der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren müssten 500.000 Missbrauchsfälle monatlich verfolgt werden.
Der BGH sah auch in dem Urteil des EuGH zur Ungültigkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung keinen Anlass, die Speicherfrist von 7 Tagen zu revidieren. Der BGH argumentierte, ganz abgesehen davon dass die Richtlinie eine weitaus längere Speicherfrist von 6 Monaten (mindestens) enthalte, seien die Erwägungen des EuGH nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall erfolge die Speicherung im Interesse des Netzbetreibers und nicht für einen Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Fazit
Selbst wenn kein erkennbarer Anlass gegeben ist, darf nach der Rechtsprechung des BGH die IP-Adresse des Nutzers von dessen Telekommunikationsanbieter für 7 Tage gespeichert werden. Begründet wird dies mit der Abwehr von Störungen für die Kommunikationsinfrastruktur.
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