Wenn das Internet ausfällt, steht dann dem Nutzer Schadensersatz zu? Und wenn ja, in welcher Höhe? Das Amtsgericht Düsseldorf hat hierzu entschieden.
Der Nutzer verklagte seinen früheren Internetanbieter, nachdem bei ihm der Wechsel zum neuen Anbieter nicht reibungslos funktioniert hatte. Der Nutzer hatte für 12 Tage gar keinen Internetanschluss. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der frühere Anbieter gegen seine gesetzliche Pflicht verstoßen habe, den Anschluss bis zum Anbieterwechsel ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Fraglich war, ob der Nutzer, der vergeblich versucht hatte, einen provisorischen Internetzugang herzustellen, für den bloßen Fortfall der Möglichkeit, das Internet nutzen zu können Schadenersatz verlangen konnte.
Die Entscheidung des Gerichts
In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 24.01.2013 (BGH, Urteil vom 24.01.2013; Az. III ZR 98/12) stellte das Gericht in seiner Entscheidung vom 31.03.2014; Az. 20 C 8948/13 klar, dass der Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Internets für sich grundsätzlich zum Schadenersatz berechtigt. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, das Internet sei auch für private Nutzer für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung; wird es nicht ununterbrochen bereitgestellt, wirke sich dies auf die materiale Lebenshaltung signifikant aus und sei nicht nur eine individuelle Genussschmälerung.
Zur Höhe des Schadensersatzes führte das Gericht wieder in Anlehnung an den BGH aus, dass nicht ohne weiteres der Betrag maßgeblich sei, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen. Vielmehr könne nur ein Betrag verlangt werden, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallenen wäre. Zu ersetzen sei das sog. Kompensationsinteresse, nicht das Reparationsinteresse. Die entscheidende Frage lautet demnach, was ist die Nutzbarkeit in Geld wert?
Zu beachten ist: Unter Schadensersatzgesichtspunkten erstattungsfähig sind auch ggf. höher liegende Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache (siehe Smartphone) oder die erfolgreiche Herstellung eines provisorischen Internetzugangs, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Werden diese ersetzt, entfällt der Schadensersatzanspruch für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit.
Fazit
Der Nutzer hat einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Fortfall der Nutzbarkeit des Internets entstanden ist. Entfällt die Nutzbarkeit des Internets wirkt sich das nach der Rechtsprechung auf die Grundlage unserer Lebenshaltung signifikant aus.
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