Kann man sich durch eine Verlinkung auf eine andere Webseite wettbewerbswidrig verhalten, wenn auf der verlinkten Seite wettbewerbswidrige Inhalte stehen? Das Oberlandesgericht Köln hat sich hierzu geäußert.
Ein Facharzt für Orthopädie, der in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden anbietet, warb auf seiner Internetseite für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ein Link auf die Internetpräsenz eines Forschungsverbandes für Implantatakupunktur.
Auf den Unterseiten dieses Internetauftritts waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Therapie abrufbar. Ein Wettbewerbsverband hielt die dort gemachten Aussagen für irreführend und nahm den Arzt auf Unterlassung in Anspruch.
Der abgemahnte Arzt wandte hiergegen ein, dass er sich nicht den gesamten Inhalt der verlinkten Webseite zu Eigen gemacht habe und im Übrigen die vom Wettbewerbsverband angegriffenen Aussagen nicht zu beanstanden seien.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln (Urteil vom 19.02.2014 – Az. 6 U 49/13) gab dem Arzt recht.
Das Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts genüge ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert. Vorliegend habe der Arzt zudem nicht unmittelbar auf die streitigen Aussagen verlinkt.
Der Arzt hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Diese hätte zur Folge, dass der Arzt nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müsse, sondern auch Vorsorge zu treffen habe, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Da der Arzt den Link aber unmittelbar nach der Abmahnung entfernt habe, scheide ein Haftung auch insoweit aus.
Fazit
Die Frage, wann man für verlinkte Inhalte haftet ist von größer Bedeutung. Denn häufig bedienen sich Anbieter einer Verlinkung umso auf Inhalte aufmerksam zu machen, die sie selbst nicht veröffentlichen dürften, wenn sie sich nicht dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aussetzen wollen.
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