OLG München:

Historische Sachbücher als Grundlage für Fiction-Stoffe?

Werden einem Roman oder Spielfilm reale Begebenheiten zugrunde gelegt, die bereits in einem Sachbuch veröffentlicht wurden, stellt sich die Frage, inwiefern die Übernahme einzelner oder mehrerer Elemente einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Eine grundlegende Entscheidung zu diesem Thema traf das Oberlandesgericht München auf die Klage eines Sachbuchautors gegen den Bestsellerroman „Tannöd“ von Andrea Maria Schenkel.

Hütte und Fenster mit Vorhang 11Der Sachbuchautor hatte zwei Sachbücher über einen bis heute ungeklärten Mordfall auf einem Einödhof in Hinterkaifeck in Bayern veröffentlicht. Unter anderem anhand von Kriminalakten und Zeitungsberichten hatte er die Vorgeschichte, den mutmaßlichen Ablauf der Geschehnisse, sowie die Entdeckung der Mordopfer zusammen getragen. In dem späteren Kriminalroman sah er seine Urheberrechte verletzt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG München (Urteil vom 12.11.2009, Az.: 6 U 3595/08 – Tannöd) wies die Klage ab. Dem Kläger stünden weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu.
Zwar könne auch der Gang der Handlung eines Schriftwerkes, die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, die Ausgestaltung von Szenen, sowie die Szenerie eines Romans urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern diese eigenpersönlich geprägte Bestandteile bzw. Form bildende Elemente des Werkes darstellen. Historische oder tatsächliche Begebenheiten seien dagegen in ihrem Kern nicht urheberrechtsschutzfähig.
Diese Grundsätze könnten nach Ansicht des Gerichts auch bei einem Sachbuch als Vorlage entsprechend herangezogen werden, wenn der Kläger wie hier auch eigene persönliche Bestandteile in den Gang der Handlung hat einfließen lassen.

Dann sei zunächtst prüfen, ob die zu den historischen Begebenheiten hinzugefügten Elemente für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit eine eigenschöpferische Leistung darstellten, und eigenpersönliche Bestandteile enthielten.
In einem weiteren Schritt müsse dann geprüft werden, ob nicht eine freie Benutzung vorliege, also inwieweit die hinzugefügten Elemente von dem neuen Werk übernommen wurden und inwieweit die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen.
Im Ausgansfall sei eine urheberrechtsverletzende Übernahme der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung danach ebensowenig festzustellen wie die Übernahme schutzfähiger Szenegestaltungen.

Soweit es sich bei den entlehnten Zügen nicht um nachweisbare historische Begebenheiten handele die einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich seien, handele es sich bei den einzelnen Elementen nicht um eigenpersönlich geprägte Bestandteile des Klägers und mithin nicht um urheberrechtlich geschützte Werke. Schließlich sei jedenfalls ein ausreichender innerer Abstand eingehalten worden, da das Ausgangswerk hinter der künstlerisch besonders wertvollen Gestaltung des Kriminalromans verblasse.

Fazit

Die Heranziehung von Sachbüchern bei der Recherche für historische Romane führt nicht per se zu einem Plagiatsrisiko. Fehlt es an der Übernahme konkreter, eigenpersönlich geprägter Textpassagen, ist der Rückgriff auf historisch nachgewiesene Elemente urheberrechtlich ebensowenig relevant wie eine Anlehnung an die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs – sofern diese Auswahl, Anordnung und Einteilung historischer Begebenheiten nicht ausnahmsweise eine gestalterische Eigenpresönlichkeit aufweisen, was bei Sachbüchern sellten vorkommt. Selbst wenn dies einmal der Fall ist, besteht die Möglichkeit einer freien Benutzung, wenn die Eigenart des neuen Werks die eigenschöpferischen Züge des Ausgangswerks verblassen lässt oder anderweitig ein ausreichender innerer Abstand eingehalten wurde.

 

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