Ist ein ausländisches Unternehmen, welches seine Dienstleistungen oder Waren deutschen Verbrauchern anbietet dazu verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache bereit zu halten? Das Landgericht Berlin hatte auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen den US-amerikanischen Instant-Massaging Dienst WhatsApp hierüber zu entscheiden.
WhatsApp, die wohl beliebteste App für Smartphones in Deutschland hält zwar seine Webseite, wenn sie von Deutschland aus aufgerufen wird, in deutscher Sprache bereit. Die auf der Webseite zu findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber sind ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Hiergegen wehrte sich der vzbv.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 09.05.2014 – Az 15 O 44/13 entschieden, das Fehlen von AGB in deutscher Sprache widerspreche deutschem Recht. Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Von deutschen Verbrauchern könne aber nicht erwartet werden, dass sie Allgemeine Geschäftsbedingungen in englischer (Rechts-) Sprache ohne weiteres verstünden.
Entsprechend wurde WhatsApp dazu dazu verurteilt, die Verwendung der englischen AGB zu unterlassen.
In derselben Weise hatte bereits das AG Köln in seinem Urteil vom 24.09.2012 – Az 114 C 22/12 das Fehlen deutschsprachiger AGB auf einer Bestellplattform für Flugtickets beurteilt.
WhatsApp hatte in dem Verfahren vor dem LG Berlin keine Verteidigungsabsicht angezeigt, hat aber gegen das ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Fazit
Ausländische Anbieter sollten in Deutschland deutschsprachige AGB vorhalten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit der Anbieter in der freien Rechtswahl eingeschränkt ist. Gegebenenfalls ist auch deutsches Recht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden anzuwenden. Zu dieser Frage haben wir bereits in anderen Beiträgen berichtet.
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