Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob eine Wohnungsbaugenossenschaft ein Bild von drei Mieterinnen auf einem Fest ihres Mehrfamilienhauses ohne deren Einwilligung in einer Mieterbroschüre veröffentlichen darf oder ob dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Abgebildeten darstellt.
Die Genossenschaft berichtete im Rahmen einer Mieterbroschüre über ein Fest Ihrer Mieter. Dabei veröffentlichte die Wohnungsbaugenossenschaft ein auf dem Mieterfest aufgenommenes Foto, ohne die abgebildeten Personen um Erlaubnis zu bitten. Dadurch sahen sich die abgebildeten Mieterinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahmen die Genossenschaft auf Zahlung von Abmahnkosten und einer Geldentschädigung in Anspruch.
Die Wohnungsbaugenossenschaft verneinte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das Kunsturhebergesetz (KUG) bestimme zwar, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Der § 23 KUG normiere aber mehrere Ausnahmen, wobei vorliegend zumindest die Ausnahme greife, dass Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, aufgenommen und veröffentlicht werden dürften.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 08.04.2014 – Az. VI ZR 197/13 – lehnte der Bundesgerichtshof sowohl einen Anspruch der Mieterinnen auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz ab.
Während die Vorinstanzen eine Veröffentlichung des Bildes mit der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG für Aufnahmen von Personengruppen gestatteten, bewertete der BGH das beanstandete Foto der Mieterinnen als ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Die Informationsbroschüre der Genossenschaft stelle eine Bildberichterstattung über ein Ereignis von lokaler, gesellschaftlicher Bedeutung dar und sei als zeitgeschichtliches (gesellschaftliches) Ereignis von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.
Eine Beeinträchtigung der Rechte der Mieterinnen liege nicht vor, da das Foto nicht ehrverletzend sei und die Broschüre nur an einen begrenzten Adressatenkreis gerichtet war. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Fazit
Auch wenn eine Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten erfordert, gibt es zahlreiche Ausnahmen, welche vor der Annahme einer Persönlichkeitsverletzung zu prüfen sind. Diese gehen im Rahmen der Abwägung mit der Pressefreiheit teilweise sehr weit. So ist nach der vorliegenden Entscheidung des BGH der Anwendungsbereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses bereits bei einer Party von Mietern eines Mehrfamilienhauses gegeben.
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