WEEE 2 bringt für Hersteller nicht die erhoffte einheitliche EU-Registrierung, welche bedeutet hätte, dass Hersteller sich künftig nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren lassen müssen. Leidvoll können IT-Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit nicht auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats beschränkt ist, davon berichten, dass sie sich bei der WEEE-Registrierung uneinheitlichen nationalen Registrierungsvoraussetzungen ausgesetzt sehen.
Niederlassung im Land der Registrierung
Registrierungsvoraussetzung ist nach vielen der einschlägigen nationalen Gesetze zur Umsetzung der ersten WEEE-Richtlinie von 2002 (Richtlinie 2002/96/EG) ein Firmensitz in dem EU-Mitgliedstaat, in welchem die Registrierung beantragt wird. Das registrierende IT-Unternehmen benötigt selbst bei Lieferungen innerhalb des Binnenmarktes und nicht nur bei Importen aus Drittländern eine Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat. Diese Voraussetzung wurde teilweise von IT-Unternehmen wegen Verstoßes gegen den EU-Binnenmarkt gerichtlich angefochten; nur selten mit Erfolg. Dieses unbefriedigende Ergebnis wird in der Empfehlung des Europäischen Parlaments für die zweite Lesung vom 06.10.2011, Änderungsantrag 64 wie folgt zusammen: „Das Erfordernis, dass jeder Hersteller einen Rechtssitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, stellt eine Behinderung des Binnenmarkts dar und ist insbesondere für KMU aufwändig.“
Registrierung mittels eines Bevollmächtigten
WEEE 2 (Richtlinie 2012/19/EU) jedoch sieht vor, dass Hersteller in den Mitgliedsstaaten, in denen sie keine Niederlassung haben, einen Bevollmächtigten bestimmen können, der die dortige Registrierung vornimmt. Der Nachweis einer eigenen Niederlassung wird somit für eine erfolgreiche Registrierung nicht mehr erforderlich sein. In der Empfehlung für die zweite Lesung des Europäischen Parlaments vom 06.10.2011, Änderungsantrag 64, wurde diese Lösung für ausreichend erachtet. Dort heißt es: „Für die Durchsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten ist es ausreichend, wenn ein ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Richtlinie übernimmt, zur Verfügung steht.“
Ab wann gelten die Neuerungen?
Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat Anfang des Jahres einen Referentenentwurf für ein novelliertes Elektrogesetz, das „Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ vorgelegt. Geplantes Ziel für das Inkrafttreten des neuen ElektroG soll im April 2015 sein.
Rechtsfolgen bei fehlender Registrierung
Ohne entsprechende nationale WEEE-Registrierung besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot in dem betreffenden Mitgliedstaat. Wer dennoch seine Produkte anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und es drohen Bußgelder (in Deutschland bis zu EUR 100.000,00). Insbesondere aber drohen auch kostenintensive Abmahnungen durch Mitbewerber.
Fazit
Bestrebungen hin zu einer einmaligen, EU-weit geltenden Registrierung des Herstellers sind gescheitert. Wer grenzüberschreitend Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet, sollte sich zu einer ordnungsgemäßen WEEE-Registrierung in den gewünschten EU-Mitgliedstaaten und deren Voraussetzungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Bußgelder und kostenspielige Abmahnungen zu verhindern.
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