Die Haftung eines Hotelbetreibers wegen urheberrechtsverletzender Tauschbörsennutzung infolge des Betriebs eines Hotel-WLANs ist nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg ausgeschlossen.
Der beklagte Geschäftsführer eines Hotels wurde in diersem Fall im Vorfeld als Inhaber eines gewerblich genutzten Internetanschlusses ermittelt, über den ein Filmwerk unter Verletzung von Urheberrechten des klagenden Rechteinhabers angeboten worden waren. Auf die Abmahnung des Rechteinhabers gab der Hotelbetreiber keine Unterlassungserklärung ab. Der Rechteinhaber klagte schließlich vor dem AG Hamburg auf Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Im Rahmen des Rechtstreits wurde festgestellt, dass den Hotelgästen die Internetnutzung in der Form ermöglicht wird, dass jeder Gast an der Rezeption auf Nachfrage kostenfreie befristete Zugangsdaten erhält und in seinem Zimmer sowohl eine WLAN als auch LAN Verbindung nutzen kann. Dabei muss sich der Gast individuell einwählen und vor der Nutzung die Nutzungsbedingungen bestätigen, wonach er „die Haftung für alle Aktivitäten übernehme“ und „vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“. Die Zimmergäste zum ermittelten Tatzeitpunkt hat der Geschäftsführer auch benannt, wobei nicht mehr nachvollziehbar war, wer genau das Internet genutzt hat, da eine durchgängige Datensicherung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt worden war. Weiterhin hat der Geschäftsführer erklärt, dass seine primär ausländischen und geschäftlich tätigen Gäste auf ein störungsfreies Internet angewiesen seien und wenn ein entsprechend hoher Standard nicht erfüllt werde, seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Im Rahmen verschiedener Beratungen, u.a. von einem Fachanwalt konnte keine Lösung gefunden werden, wie man vergleichbare rechtsmissbräuchliche Nutzungen ausschließen könne, ohne Einschränkungen von Verfügbarkeit, Performance und Übertragungsgeschwindigkeit hinzunehmen.
Entscheidung des Gerichts
Das AG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 10.06.2014 (25b 431/13) in vollem Umfang abgewiesen.
Dem Rechteinhaber stehe weder ein Anspruch auf Abmahnkosten noch auf Schadensersatz zu. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Geschäftsführers von einer deliktischen Haftung als Täter freigestellt sei, da auf ihn als Access Provider die Privilegierung nach dem Telemediengesetz (§ 8 Abs.1 TMG) Anwendung finde, wonach er für fremde Informationen nicht verantwortlich sei.
Auch im Übrigen war nach Auffassung des Gerichts eine Täterschaft des Hotelbetreibers ausgeschlossen, da zum maßgeblichen Tatzeitpunkt Hotelgäste anwesend waren und zumindest zeitweisen Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten.
Ebenfalls ausgeschossen hat das Gericht eine Störerhaftung des Hotelbetreibers, da dieser keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflicht verletzt habe. Das Gericht hat die vom Geschäftsführer des Hotels ergriffenen Maßnahmen als hinreichend angesehen und den Ausbau der Hinweispflichten für nicht erforderlich gehalten. Es sei nach Auffassung des Gerichts ohnehin fraglich, ob ein Hotelbetreiber verpflichtet sei, Belehrungen zu erteilen. Insbesondere bedurfte es auch keiner Sperrung etwaiger Ports. Es sei dem Hotelbetreiber auf jeden Fall nicht zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird und/ oder zur Folge haben, dass de Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird. Dem Hotelbetreiber, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen sei, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.
Fazit
Ein Hotelbetreiber, der seinen Hotelgästen die Nutzung seines ausreichend gesicherten Internetanschlusses unter Verweis auf die Nutzungsbedingungen gewährt, haftet nach dieser Rechtsprechung weder als Täter noch als Störer für etwaige über diesen Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen, sofern er diese nicht selbst begangen hat. Bemerkenswert bei dieser Entscheidung ist, dass das Gericht eine Täterhaftung des Hotelbetreibers als Access Provider ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Entscheidung ist auch auf Betreiber von Internetcafés o.ä. übertragbar und auch unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu begrüßen.
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