LG Koblenz:

Rock am Ring nur am Nürburgring?

Wem gehören die Rechte an dem Kennzeichen „Rock am Ring“? Das Landgericht Koblenz hatte im Rahmen eines Eilverfahrens in dem Namensstreit zwischen der Nürburgring GmbH und  Marek Lieberberg zu entscheiden, ob der Konzertveranstalter die älteren Rechte an dem Festivalnamen hat und damit ein gleichnamige Konzert auch außerhalb des Ringes veranstalten darf.

Thema (39)Die Wortmarke „Rock am Ring“ ist für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG bei der DPMA seit dem Jahr 1993 eingetragen und damit markenrechtlich geschützt.

Die insolvente und unter Eigenverwaltung stehende Nürburgring GmbH stellte dennoch einen Eilantrag gegen  Marek Lieberberg. Sie beantragte es Herrn Lieberberg zu verbieten, ein eigenes Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ zu veranstalten.

Der Ringbetreiber argumentierte, bei dem Kennzeichen „Rock am Ring“ handele es sich um einen schutzfähigen Werktitel, welches seit 1986 für die bekannte Konzertserie auf dem Eiffelring verwendet werde.

Daneben beantragte die Nürburgring GmbH, es Herrn Lieberberg zu verbieten, zu behaupten, das Festival sei eine Vision, die er selbst vor 30 Jahren gehabt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 30.06.2014, Az. 2 HK O 32/14 (Pressemitteilung), dass das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, dem Konzertveranstalter nur gemeinsam mit der insolventen Nürburgring GmbH zustehe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ um einen schutzfähigen Werktitel, also um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt handele. Der Werktitel „Rock am Ring“ für das Konzept einer Serie von Musikfestivals genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke von Herrn Lieberberg durch.

Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch der Konzertveranstalter beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Dann müsse Herr Lieberberg zur Nutzung des Kennzeichens „Rock am Ring“ – trotz für sich eingetragener deutscher Wortmarke – die Nürburgring GmbH um Erlaubnis zur Nutzung des Festivalnamens bitten.

Keinen Erfolg hatte der Eilantrag bezüglich des beantragten Verbots es zu unterlassen zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Herr Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sowohl die Idee zur Durchführung des Festivals als auch der Name „Rock am Ring“ allein von Herrn Lieberberg stammten. Dies dürfe der Konzertmanager öffentlich mitteilen, da dadurch keine Markenrechte am Werktitel „Rock am Ring“ verletzt werden.

Fazit

Auch Werktitel wie der Name eines Musikfestivals, lösen für den Veranstalter Markenrechte mit einer Priorität aus, welche einer eingetragenen Wortmarke entgegen gehalten werden können. Das Kennzeichen „Rock am Ring“ gehört als Titel eines Konzertes vorliegend den Veranstaltern Lieberberg und der Nürburgring GmbH gemeinschaftlich, so dass sie sich gegenseitig von einer Nutzung ausschließen können.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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