Werbung für Kondome mit den Aussagen “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ ist nach aktueller Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm irreführend, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.
Der in Bielefeld ansässige, beklagte Online-Shop-Betreiber für Erotikartikel hat unter anderem auch Kondome eines in Arnstadt ansässigen Unternehmens angeboten. Die Kondome wurden im Rahmen des Online-Shops mit den Aussagen “made in Germany“, “deutsche Markenware“ und “deutsche Markenkondome“ beworben.
Tatsächlich wurden diese Kondome von der Arnstädter Firma als Rohlinge aus dem Ausland bezogen, um sie in ihrem in Deutschland ansässigen Werk ggf. noch zu befeuchten, zu verpacken und zu versiegeln. Im Anschluss wurden die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit unterzogen.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit hat das OLG Hamm (Urteil vom 20.11.2012 – 4 U 95/12) der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME – made in Germany“ zu bewerben. Ein Verein aus Rotenburg, der die Interessen von Unternehmen vertritt, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, hat nunmehr eine entsprechende Entscheidung gegen den Online-Shop-Betreiber erwirkt.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 13.03.2014 (4 U 121/13) hat das OLG Hamm den Online-Shop-Betreiber zur Unterlassung verurteilt.
Webeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als „made in Germany“, „deutsche Markenaware“ oder „deutsche Markenkondome“ seien irreführend, da hierdurch der Eindruck erweckt werde, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware
ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der
vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.
Fazit
Mit dem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Werbeaussagen wie „made in Germany“ sind nur dann zulässig, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte auch tatsächlich in Deutschland erfolgen. Verpackung und Qualitätskontrolle in Deutschland reichen hierfür jedenfalls nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass sich nunmehr auch der BGH (I ZR 89/14) mit der Frage befassen wird.
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