Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine umfassende Rechteabtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Synchronfirma einer AGB-Kontrolle standhalten oder ob vertragliche Regelungen über die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte als Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung einer Inhaltskontrolle entzogen sind.
Ein eingetragener Verein, welcher die Interessen von Synchronschauspieler wahrnimmt, wehrte sich für seine Mitglieder gerichtlich gegen eine Firma, welche Synchronfassungen von Spielfilmen herstellt. Die Synchronfirma vereinbarte mit seinen Synchronsprechern Musterverträge, in denen eine sehr umfassende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vereinbart wurde.
Der Interessenverein hielt diese Musterverträge nach den Regeln der AGB-Kontrolle im BGB für unwirksam und nahm die Synchronfirma auf Unterlassung mit dem Argument in Anspruch, das Urhebergesetz schließe insbesondere nach den Vorschriften zur angemessenen Vergütung von Urhebern eine umfassende Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte aus.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 17.10.2013 – Az. I ZR 41/12 – wies der Bundesgerichtshof die Klage der Synchronsprecher ab.
Die im Urheberecht geregelten Vorschriften zur angemessenen Vergütung und den besonderen Vorschriften für Filmschaffende hätten keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Abtretung von Nutzungsrechten im Rahmen einer AGB-Kontrolle, sondern stellten nur Auslegungsregelungen dar.
Die vertragliche Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestimme den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten und gehörte damit zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Die Übertragung von Nutzungsrechten in AGB seien deshalb regelmäßig einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen.
Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters spreche insbesondere, dass bei der Bewertung vertraglicher Hauptleistungspflichten ein konkret-individueller Prüfungsmaßstab gelte, während bei der Inhaltskontrolle ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen sei.
Fazit
Nach dem Grundsatzurteil des BGH sind die Synchronsprecher an die vertragliche Abtretung Ihrer Nutzungsrechte gebunden. Abtretungsvereinbarung urheberrechtlicher Nutzungsrechte sind als Hauptleistungspflichten nicht einer AGB-Kontrolle zugänglich.
Allerdings kann der Urheber trotz der wirksamen vertraglichen Vereinbarung Nachforderungen stellen, soweit er im Einzelfall für seine Leistungen nicht angemessen vergütet wurde.
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