Preiswerbung unterliegt mitunter strengen Vorgaben. So ist gegenüber Verbrauchern in der Regel der Gesamtpreis einer Leistung in der Werbung anzugeben. Aber müssen auch Leistungen Dritter mit einberechnet werden? Hierzu wurde vor dem Oberlandesgericht Koblenz gestritten.
Ein Reiseveranstalter bot im Paket eine Kreuzfahrt und einen Hotelaufenthalt an. Der Reiseveranstalter warb in der „ADAC motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub“ für EUR 999.-. Dabei befand sich folgender Sternchenhinweis:
* zzgl. Serviceentgelt an Bord
Der Sternchenhinweis wurde an anderer Stelle der Anzeige wie folgt aufgelöst:
*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)
Diese Werbung wurde als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit als wettbewerbswidrig angegriffen.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Koblenz (Urteil vom 04.06.2014 – Az. 9 U 1324/13) untersagte die Werbung.
Durch die Werbeanzeige habe der Reiseanbieter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Serviceentgelte seien in den Endpreis einzurechnende Preisbestandteile, da es sich hierbei – anders als bei Trinkgeldern – um eine zwangsläufig vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt handele.
Für solche für den Verbraucher in jedem Fall anfallende Kosten sei ein Sternchenhinweis nicht zulässig. Denn Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.
Fazit
Bei der Preiswerbung ist Vorsicht geboten. Der Verbraucher soll von Gesetzes wegen vor versteckten Kosten geschützt werden weshalb in jedem Fall anfallende Preisbestandteile in den Gesamtpreis mit einzuberechnen sind. Lediglich wirklich freiwillige Leistungen müssten nicht von vorneherein mit einbezogen werden.
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