Kann bei einer unzulässigen Videoüberwachung von Bürogebäuden die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Videokameras abmontiert werden? Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte darüber zu entscheiden.
Die Eigentümerin und Verwalterin eines mehrstöckigen Bürogebäudes hatte in allen Etagen der Treppenhäuser Videokameras angebracht, die automatisch auf Bewegungen im Treppenhaus reagierten. Die Aufzeichnungen wurden auf einer Festplatte gespeichert und, sobald kein Bedarf mehr für Sichtung bestand, gelöscht, spätestens aber nach 10 Tagen.
Da der Aufsichtsbehörde die Begründung der Eigentümerin für den Einsatz der Anlage nicht ausreichte, forderte sie die Hauseigentümerin auf, die Videokameras nicht nur auszuschalten, sondern auch zu deinstallieren.
Die Hauseigentümerin wehrte sich gegen diese Anordnung im Wege der Anfechtungsklage.
Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 12.03.2013 – Az. 1 A 3850/12, dass die möglichen Maßnahmen, welche die Behörde ergreifen könne, im Gesetz abschließend aufgezählt seien; die Entfernung der Hardware aber gehöre nicht dazu. Kameraattrappen könnten per se nicht zur Beobachtung eingesetzt werden und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.
Die Aufsichtsbehörde hätte möglicherweise anordnen können, die Videokameras aus zu schalten. Dadurch wäre die Videoüberwachung zeitlich unbeschränkt verboten worden. Als Beurteilungsmaßstab wurden zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume herangezogen. Deren Anwendbarkeit war im vorliegenden Fall aber fraglich, weil die Räume nicht zu jeder Zeit öffentlich zugänglich waren. Wer sich außerhalb der Öffnungs- und Sprechzeiten gegen den ersichtlichen Willen des Hauseigentümers in dessen Räumen aufhält, begeht in den meisten Fällen Hausfriedensbruch. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Raum nicht öffentlich zugänglich und kann der Eigentümer eher dazu berechtigt sein, per Videoüberwachung sein Eigentum zu schützen. Das hatte die Behörde nicht beachtet; der Bescheid wurde daher aufgehoben.
Fazit
Anordnungen der Datenschutz-Aufischtbehörde sollten in jedem Fall von einem auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt/In überprüft werden. Idealerweise wird der Spezialist bereits eingeschaltet, wenn behördlichen Auskunftsersuchen zu beantworten sind.
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