OLG Stuttgart:

Doch kein Übertragungsanspruch bei .eu Domains

Gibt es bei .eu Domains einen Übertragungsanspruch? Oder gilt hier das gleiche, wie bei anderen Top Level Domains auch? Nachdem das Landgericht Stuttgart einen Übertragungsanspruch bejaht hatte, hatte nun das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz darüber zu entscheiden.

style-photography.de / Shutterstock.com
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Ein von uns vertretenes Unternehmen ging gegen einen ehemaligen Gesellschafter vor, der Inhaber der .eu Domain mit dem Firmennamen als Second Level Domain war. Dieser weigerte sich die Domain herauszugeben, so dass zunächst ein ADR-Verfahren durchgeführt wurde. Dieses Verfahren endete mit der Entscheidung, dass die Domain an unsere Mandantin zu übertragen ist.

Hiergegen legte der Domaininhaber Klage ein, in der er beantragte festzustellen, dass er nicht zur Übertragung der Domain verpflichtet ist. Im Gegenzug klagte das von uns vertretene Unternehmen auf Übertragung der Domain.

Entscheidung des Gerichts

Anders als das LG Stuttgart, lehnte das OLG Stuttgart (Urteil vom 28.05.2014 – 2 U 147/13) einen Übertragungsanspruch ab.

Auch der Registrar der .eu Domain kenne eine Art DISPUTE Eintrag, weshalb hier für einen Übertragungsanspruch keine Notwendigkeit bestehe.

Auch die Tatsache, dass im ADR-Verfahren die EU-Richtlinie einen Übertragungsanspruch vorsehe, ändere hieran nichts. Die ordentlichen Gerichte seien hieran nicht gebunden, da dies nur das ADR-Verfahren betreffe.

Dementsprechend ist die hiergegen gerichtete Feststellungsklage auch stets begründet, da tatsächlich kein Übertragungsanspruch besteht.

Es verbleibt lediglich bei einem Löschungsanspruch, wie bei anderen Top Level Domains auch.

Fazit

Die Entscheidung der Stuttgarter Oberlandesrichter ist im Zusammenhang mit dem ADR-Verfahren nicht ganz unproblematisch. Denn wird im ADR-Verfahren die Übertragung angeordnet und wendet sich der Domaininhaber hiergegen mit einer Feststellungsklage, ist nach der Auffassung des OLG dieser immer statt zu gegen.

Demjenigen der die Domain haben möchte, bleibt nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Gerichts nur die Möglichkeit die Klage anzuerkennen und gleichzeitig auf Löschung zu klagen.

Dies kann aber für den Rechteinhaber unangenehme Konsequenzen haben, da er möglicherweise die Kosten der Feststellungsklage tragen muss, auch wenn er im Endeffekt die Domain im Wege der Löschung zugesprochen bekommt. Denn ob hier noch ein für den Rechteinhaber kostengünstiges sofortiges Anerkenntnis möglich ist, nachdem er im ADR-Verfahren für sich eben einen Übertragungsanspruch verfolgt hat, darf bezweifelt werden.

Die Stuttgarter Oberlandesrichter machen insoweit auch keinen Hehl daraus, dass man das ADR-Verfahren lieber bleiben lassen sollte. Etwas anderes kann man den Mandanten nach dieser Entscheidung auch nicht raten.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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