BGH:

Berichterstattung über Prominentenkinder?

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung den Namen und das Verwandtschaftsverhältnis von Kindern eines Prominenten nennen darf oder ob dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  des Kindes verletzt.

BrAt82 / Shutterstock.com
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In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Zeitschrift „Frau im Spiegel“ einen Bericht über den bekannten Fernsehmoderator Günther J. mit dem Titel „Gefragt wie ein Popstar“ über einen Auftritt an der Goethe-Universität in Frankfurt a.M. veröffentlicht. In diesem Artikel wurde die Tochter des Prominenten mit vollem Namen, ihrem Alter und dem Kindschaftsverhältnis zu Günther J. erwähnt. Diese Informationen waren zuvor bereits mehrfach im Rahmen diverser Presseberichte veröffentlicht worden.

Die zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zwölf Jahre alte Tochter des TV-Moderators wollte dem Verlag nun die Berichterstattung darüber untersagen,  dass sie ein Kind des Fernsehmoderators ist.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Tochter von Günther J. mit Urteil vom 29.04.2014 – Az. VI ZR 137/13 – ab.

Zwar bestätigte der BGH, dass die Minderjährige durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters und des zwischen ihr und dem Fernsehmoderator bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem  allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung dürfe jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart würden.

Diese Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung  stelle in diesem Fall  aber keine Persönlichkeitsverletzung der Minderjährigen dar, da vorliegend das Recht des Verlags auf Meinungs- und Medienfreiheit schwerer wiege als das Interesse des Kindes am Schutz ihrer Persönlichkeit.  Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei, dass der Name und das Alter der Klägerin sowie das zu dem TV-Moderator bestehende Kindschaftsverhältnis bereits vor der Veröffentlichung durch die Beklagte einer großen Anzahl von Personen bekannt gewesen und vielfach veröffentlicht worden sei. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ habe dem bereits bekannten nichts Neues hinzugefügt und daher keinen selbstständigen Verletzungsgehalt. Auch habe das Kind im Hinblick auf den kurzen Zeitraum, der zwischen den letzten Veröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liege,  ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt.

Fazit

In vielen Fällen kann es von entscheidender Bedeutung sein, das Persönlichkeitsrecht verletzende Berichterstattungen ohne Verzögerung zu verfolgen. Sind wie im vorliegenden Fall, der Name, das Alter und die familiären Verhältnisse des Kindes eines Prominenten durch vorhergehende Berichterstattungen bereits bekannt, stellt eine weitre Berichterstattung dieser Fakten keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr da.

 

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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