Was muss ein wegen Filesharing Abgemahnter im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast darlegen, um die Vermutung, er sei der Täter, zu widerlegen? Bislang gingen einige Gerichte davon aus, dass der Abgemahnte darlegen muss, dass er es selbst nicht gewesen sein kann und ausschließlich ein Anderer als Täter in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof erteilt dieser strengen Auffassung nun eine Absage.
Wie so häufig wurde jemand wegen Filesharing abgemahnt der die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hatte. Er wurde dann von den Rechteinhabern auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der Abgemahnte trug vielmehr vor es sei sein 20-jähriger Stiefsohn gewesen.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) wies die Klage der Rechteinhaber ab.
Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies liegt z.B. dann vor, wenn der Anschluss nicht ausreichend gesichert war oder andere Personen Zugang zum Anschluss gewährt wurde.
Gleichwohl treffe den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, soweit eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgt ist. Die sekundäre Darlegungslast führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Hierfür reicht es aus, dass er vorträgt, dass andere Personen selbstständigen Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.
Fazit
Die Entscheidung ist zu begrüßen und dürfte im Ergebnis dazu führen, dass in den Fällen in denen ein Anderer, als der Abgemahnte Filesharing über den Anschluss betrieben hat, sich erfolgreich wehren kann. Denn es dürfte nach dieser Entscheidung schon ausreichen, dass ein Anderer (z.B. ein Familienmitglied) ebenfalls die Möglichkeit der Rechtsverletzung über den Anschluss hatte, um die Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers zu Fall zu bringen. Dies führt wiederum dazu, dass der abmahnende Rechteinhaber die Täterschaft zu beweisen hat, was er regelmäßig nicht kann.
Bedeutet das nun das K.O. für die Filesharing-Abmahnungen? Man wird sehen. Angezählt ist das Geschäftsmodell der massenhaften Filesharing-Abmahnungen allemal.
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