Das Bundesverfassungsgericht hatte im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, ob der durch den deutschen Gesetzgeber geschaffene § 32 UrhG, welcher Urhebern einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Seit dem Jahre 2002 kann jeder Urheber ein über die Nutzung seines Werkes geschlossenen Vertrag gerichtlich auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung überprüfen lassen. Hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten nur eine unangemessen niedrige Vergütung erhalten, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung seines Vertrages verlangen und entsprechende Nachforderungen stellen.
In dem vorliegenden Fällen verlangten zwei Übersetzer von ihrem Verlag eine Anpassung ihrer Verträge, da nach ihrer Auffassung der ihnen zustehende Autorenanteil zu niedrig bemessen war. In beiden Fällen gab der BGH den Übersetzern Recht und verurteilte den Verlag zur Anhebung der vereinbarten Honorare, zur Erteilung einer Auskunft und zur Nachzahlung mehrerer tausend Euro.
Gegen diese Entscheidung legte der Verlag Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ein, da er die Auffassung vertritt, die Urteile des BGH und die Regelung des § 32 UrhG verletze die durch die Berufsfreiheit geschützten Vertragsfreiheit und Privatautonomie des Verlages. Insbesondere erlaube die Vorschrift den nachträglichen Eingriff in bestehende Übersetzerverträge.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 23.10.2013, Az. 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11, dass die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind, da weder die urheberrechtlich normierte Regelung zur angemessenen Vergütung noch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs den Verlag in seinen Grundrechten verletzen.
Mit der Schaffung des § 32 UrhG habe der Gesetzgeber rechtmäßig das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 GG begrenzt. Der Gesetzgeber dürfe zum Zweck des Ausgleichs sozialer oder wirtschaftlicher Ungleichgewichte entsprechende Begrenzungen vornehmen. Entsprechende Ungleichgewichte seien in der Rechtsbeziehung zwischen dem Urheber und dem Erwerber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht unüblich.
Der BGH habe den Verlag in den vorliegenden Fällen nicht durch eine fehlerhafte Anwendung des Rechts in ihren Grundrechten verletzt. Dies gelte insbesondere für die Bemessung des Autorenanteils eines Übersetzers an den Erlösen des ausländischen Autors.
Fazit
Nach der Entscheidung des BVerfG steht die Verfassungskonformität der urheberrechtlichen Regelung zur Überprüfbarkeit der angemessenen Vergütung fest. Jeder Urheber kann trotz eines gültigen Vertrages, bei dem er sich mit seinem Vertragspartner auf eine bestimmte Vergütung geeinigt hat, die Höhe seines Werklohnes gerichtlich überprüfen lassen. Dies verspricht insbesondere Erfolg, wenn – wie in den vorliegend verhandelten Fällen – das geschaffene Werk von dem Erwerber sehr erfolgreich vermarktet werden konnte.
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