LG München:

Keine identifizierende Gerichtsberichtsertattung

Öffentliche Gerichtsverhandlungen stehen nicht nur Bürgerinnen und Bürgern offen, sondern auch der Presse. Möchte die Presse jedoch unter Namensnennung des Angeklagten über einen Prozess berichten werden der Pressefreiheit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht Grenzen gesetzt. Insbesondere bei Strafprozessen kann eine identifizierende Berichterstattung gravierende Folgen für den Angeklagten haben. Die Zulässigkeit einer namentlichen Nennung kann daher in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein.

Streitgegenständlich war eine geplante Berichterstattung über einen Prozess dessen Grundlage eine Straftat war die im Rahmen der Sendung „Tatort Internet“ aufgezeichnet wurde. Dieser Bericht sollte Vornamen, den ersten Buchstaben des Nachnamens, Berufsbezeichnung und Herkunft des Angeklagten beinhalten. Gegen die Veröffentlichung wurde vorab mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung vorgegangen, was zu einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache führte.

Entscheidung des Gerichts

bikeriderlondon / Shutterstock.com
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Das LG München (Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 9 O 13876/11) kam im Rahmen der Kostenentscheidung zu der Auffassung, dass eine identifizierende Berichterstattung untersagt werden konnte, und zwar auch bereits vor der Veröffentlichung. Zu entscheiden sei ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezüglich der konkreten Identifizierung der Person gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Angeklagten überwiege. Dabei sei die Schwere der Tat, die Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben, eine möglichen Verbindung seines Handelns mit seinem öffentlichen Wirken, sowie die privaten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.

Im zugrundeliegenden Fall, sah das Gericht die Einschränkung in der Berichterstattung als gerechtfertigt und verhältnismäßig an, da es sich zwar um eine nicht unbedeutende, aber auch nicht um eine schwere Straftat handele, diese zudem im Privatleben des Angeklagten begangen worden sei und dieser bereits erhebliche negative private und berufliche Folgen durch die Ausstrahlung der Sendung „Tatort Internet“ hinnehmen haben müsse. Diese Beeinträchtigungen würden sich darüber hinaus auch auf die Familie des Angeklagten erstrecken, die ebenfalls ein Interesse daran hätten, dass eine identifizierende Berichterstattung unterbunden würde. Schließlich sei auch ein Interesse der Leser der Zeitung an der Identifizierung der Person des Angeklagten nicht zu erkennen.

Auch eine Erstbegehungsgefahr, an die grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen seien, sah das Gericht gegeben, da die Antragsgegnerin bereits über den Prozess gegen einen anderen Angeklagten berichtet habe, der ebenfalls im Rahmen der Sendung „Tatort Internet“ gefilmt worden sei. Zudem berichte die Antragsgegnerin regelmäßig über Verfahren, die, wie hier, Gegenstand des öffentlichen Interesses seien.

Fazit

Eine identifizierende Berichterstattung ist, auch im Rahmen der Berichterstattung über Strafverfahren, nicht in allen Fällen möglich. Auch hier sind gewichtige Gründe erforderlich um das für die Namensnennung erforderliche Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zu bejahen.

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