OLG Frankfurt a.M.:

Jesus besitzt kein Urheberrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte in einem skurrilen Rechtsstreit zu entscheiden, ob in einem Buch veröffentlichte übersinnliche Botschaften von Jesus Christus urheberrechtliche Sprachwerke der Autorin sein können, wenn diese selber angibt, die Textpassagen seien ihr von Jesus eingegeben worden.

Sundari / Shutterstock.com
Sundari / Shutterstock.com

Eine amerikanische Stiftung nahm als Rechteinhaberin einen  deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch. Die streitigen Textpassagen waren der Autorin, einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, nach eigener Aussage  in „aktiven Wachträumen“ von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden.

Dies nahm der Verein auf und rechtfertigte die Nutzung der Textpassagen im Internet damit, dass die Autorin  selbst angegeben habe, nicht die Urheberin gewesen zu sein, sondern den Text von Jesus eingeflüstert bekommen zu haben.

Das Landgericht Frankfurt a.M. ließ den Einwand des Vereins nicht gelten und gab der Klage statt.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte mit Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 62/13 (Pressemitteilung) die Entscheidung seines Landgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem deutschen Verein verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt.

Der Autorin sei bei der Entstehung der Textpassagen nicht lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen. Daher sei sie Urheberin des Textes.

Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für die Begründung von Urheberschutz komme es nämlich nur auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an. Der  geistige Zustand des Urhebers sei dabei nicht von Bedeutung, so dass auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.

Fazit

Die Entscheidung hätte anders ausfallen müssen, wenn tatsächlich ein Dritter den von der Autorin niedergeschriebenen Text diktiert hätte. Dann hätte die Autorin allein die Rolle einer Gehilfin ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum und wäre nicht selber Urheberin des Werkes. Dies war vorliegend naturgemäß aber wohl sehr schwer zu beweisen…

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