Die Vergabe ausschließlicher Sendelizenzen durch mehreren große US-amerikanische Filmstudios (Twentieth Century Fox, Warner Bros., Sony Pictures, NBC Universal, Paramount Pictures) an europäische Pay-TV-Sender wie BSkyB (Vereinigtes Königreich), Canal Plus (Frankreich), Sky Italia, Sky Deutschland und DTS (Spanien), mit denen die Ausstrahlung audiovisueller Inhalte auf ein bestimmtes Territorium beschränkt wird, stehen auf dem Prüfstand.
Die europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren (Europäische Kommission – IP/14/15 – 13/01/2014) eingeleitet um zu prüfen ob die Bestimmungen in diesen Lizenzverträgen gegen europäisches Kartellrecht verstoßen.
US-amerikanische Filmstudios vergeben exklusive Lizenzen in der Regel lediglich an einen Pay-TV-Sender pro Mitgliedsstaat. Dies führt zu einem sogenannten „absoluten Gebietsschutz“. Eine Ausstrahlung der lizensierten Inhalte außerhalb des Mitgliedstaates, für den der jeweilige Pay-TV-Sender die Lizenz erworben hat, ist hiernach untersagt. Dies gilt auch im Fall von unaufgeforderten Anfragen potentieller Kunden aus anderen Mitgliedstaaten. Hierin könnte laut Europäischer Kommission ein gemäß Art. 101 AEUV verbotenes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten liegen.
Rechtlicher Hintergrund
Hintergrund für das Verfahren ist die EU Kabel- und Satelitenrichtlinie sowie darauf basierend die Entscheidung Premier League/ Murphy (verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08) des EuGH. Sendern wurde hier für die Übertragung von Spielen der englischen Premiere League eine ausschließliche Lizenz übertragen, die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wurde. Dieses Gebiet entsprach regelmäßig dem Hoheitsgebiet des jeweiligen europäischen Mitgliedsstaates. Fernsehzuschauer konnten dadurch nur die Spiele verfolgen, die von dem in ihrem Wohnsitzstaat niedergelassenen Sender gezeigt wurden. Der EuGH sah darin eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes zwischen den Sendern und eine Abschottung des Marktes nach nationalen Grenzen.
Fazit
Sollte die Europäische Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass bereits in den entsprechenden Lizenzvereinbarungen ein kartellrechtswidriges Verhalten zu sehen ist, würde sich hierin bestätigen, dass die Vergabe territorial begrenzter ausschließlicher Sende und Onlinelizenzen nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Diese Frage hat neben der Relevanz in der Auswertung insbesondere große Bedeutung für die Finanzierung von Projekten und die vertragliche Gestaltung von internationalen Koproduktionsverträgen, da hier die exklusive Vermarktung einzelner Territorien ein wichtiger Bestandteil des Instrumentariums sein kann, um durch eine getrennte Auswertung Steuernachteile im Zusammenhang mit dem Medienerlass zu verhindern und dennoch eine passende Erlösaufteilung zu ermöglichen.
Diese Problematik ist spätestens seit dem Ende der Übergangsfrist der EU Kabel- und Satelitenrichtlinie virulent, weshalb bei den Sende- und Onlinerechten oft eine ausschließliche Lizenzvergabe verschiedener Sprachfassungen, oder eine funktionelle Aufteilung der jeweils weltweiten Rechte an verschiedenen Auswertungsstufen verbunden mit exklusiven Auswertungsfenstern empfohlen wird.
Eine Entscheidung der Kommission, welche hier für Rechtsklarheit sorgt, wäre daher möglicherweise auch geeignet Finanzierungshemmnisse zu beseitigen.
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