Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort enthält in ihren Verteilungsplänen Regelungen, nach denen auch Verlage an der Ausschüttung der Vergütungsanteile zu beteiligen sind. Die Tantiemen werden danach von der VG Wort anteilig aufgrund allgemeiner Sätze sowohl an die Urheber als auch an die Verleger ausbezahlt.Streitig war nun, ob die Verleger überhaupt auszahlungsberechtigt sein können, wenn sie der VG Wort gar keine Rechte einräumen können, weil die Verwertungsgesellschaft diese Rechte schon zuvor vom Autor erhalten hat.
Gegen diese Vergabepraxis wandte daher sich einer der Autoren und erhielt in erster Instanz vor dem LG München Recht. Die VG Wort legte gegen dieses Urteil beim OLG München Berufung ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht (Urteil des OLG München vom 17.10.2013, Az.: 6 U 2492/12) sprach sich gegen die Zulässigkeit der Beteiligung des Verlags an den Erlösen aus. Der Kläger hatte seine Vergütungsansprüche mit dem Wahrnehmungsvertrag 1984 an die VG Wort abgetreten. Daher konnte der Kläger dem Verlag durch den zeitlich später geschlossenen Verlagsvertrag keine Vergütungsansprüche mehr übertragen. Auch dass der Kläger der Einbeziehung der Verteilungspläne in das Vertragsverhältnis zugestimmt habe ändere nichts an der Unzulässigkeit, da der VG Wort als einzige Verwertungsgesellschaft für Sprachwerke in Deutschland eine Monopolstellung zukäme und der Kläger somit keine andere Wahl gehabt habe, als die Verteilungspläne zu akzeptieren.
Zudem würde die, in den streitgegenständlichen Wahrnehmungsvertrag einbezogene, Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Satzung und Verteilungsplan, auch bei Änderung, einen Bestandteil des Vertrages bilden eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen. Die im Verteilungsplan der VG Wort geregelte Beteiligung des Verlages an der Ausschüttung der Erlöse verstoße gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Willkürverbot und gegen die Regelungen bezüglich des Verbots eines Verzichts auf zukünftige gesetzliche Vergütungsansprüche.
Fazit
Nach Ansicht des OLG München ist die VG Wort folglich generell nicht berechtigt die Verlage an den erzielten Erlösen zu beteiligen. Allerdings hat die VG Wort mittlerweile angekündigt gegen dieses Urteil vor dem BGH in die – vom Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassene – Revision zu gehen.
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