Die Geschichte von Tarzan im Dschungel kennt jeder. Der Roman aus dem Jahr 1912 des Autors Edgar Rice Burroughs ist weltberühmt und unzählige Male verfilmt worden. Nun wollte eine Filmproduktionsfirma ebenfalls einen Tarzan-Film machen, allerdings ohne für die Rechte an dem Roman etwas zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof hatte sich also mit Tarzan zu beschäftigen.
Ein in Kalifornien ansässiger Rechteverwerter verfügt über sämtliche Rechte an dem Roman „Tarzan of the Apes“ („Tarzan bei den Affen“) des Autors Edgar Rice Burroughs mit Ausnahme der „Serial Rights“, also der Rechte zur Veröffentlichung des Werkes in einer periodisch erscheinenden Sammlung.
Der Roman „Tarzan of the Apes“) wurde am 10.09.1912 veröffentlicht und beim Copyright Office in den USA registriert.
Der Rechteverwerter ging gegen ein Filmproduktionsunternehmen vor, welches „Tarzan“ verfilmen wollte. Nach Auffassung des Rechteverwerters ist der Roman bis zum 31.12.2020 urheberrechtlich geschützt.
Das Filmproduktionsunternehmen ist jedoch der Auffassung, dass die Rechte an dem Roman in Deutschland am 31.12.2000 erloschen sind und dem Rechteverwerter daher keine Rechte zustehen. Dies wollte das Filmproduktionsunternehmen gerichtlich geklärt wissen und verklagte den Rechteverwerter.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 26.02.2014 – Az. I ZR 49/13) entschied wie bereits zuvor das OLG München zu Gunsten des Filmproduktionsunternehmens.
Nach einem Übereinkommen zwischen Deutschland und den USA von 1892 genieße das Werk in Deutschland urheberrechtlichen Schutz.
Die ursprüngliche Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers wurde im Jahr 1934 auf 50 Jahre und 1965 auf 70 Jahre verlängert.
Allerdings werde das Übereinkommen von 1892 durch das Welturheberrechtsabkommen überlagert, welches lediglich eine Schutzdauer von 50 Jahren ab dem Tod des Urhebers vorsieht.
Dementsprechend ist das Werk „Tarzan bei den Affen“ seit 31.12.2000 in Deutschland nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Insoweit stehen dem Rechteverwerter auch keine Ansprüche aus dem Werktitel zu.
Fazit
Der Fall zeigt einmal mehr, dass die Rechtslage bei internationalen Sachverhalten aufgrund der Vielzahl an internationalen Übereinkommen und Staatsverträge kompliziert werden kann. In solchen Fällen, sollte die Rechtesituation daher vor Beginn eines Projekts geklärt werden, um keine böse Überraschung zu erleben.
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