Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können u.a. eine Geldentschädigung für den Verletzten zur Folge haben, wenn der entstandene (immaterielle) Schaden anders nicht kompensiert werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieser Schadensersatzanspruch vererblich ist und diese Frage mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. VI ZR 246/12) verneint.
Geklagt hatten die Erben von Peter Alexander. Der zwischenzeitlich verstorbene Entertainer sah sich durch diverse in Zeitschriften des beklagten Verlages erschienene Artikel in seiner Persönlichkeit verletzt. Gegenstand der Berichterstattung waren u.a. die Trauer um seine verstorbene Tochter sowie sein Gesundheitszustand. Die Klage ging einen Tag vor dem Tod des Entertainers beim Gericht ein, wurde aber erst einige Wochen später an den Verlag zugestellt. Das Verfahren wurde daraufhin von den Erben fortgeführt.
Die Entscheidung des Gerichts
Wie auch die Vorinstanzen hat der BGH die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches verneint und dabei offen gelassen, ob in vorliegendem Fall überhaupt eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Der Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich. Hiergegen spreche insbesondere die Funktion des Anspruchs, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen. Dieses Ziel könne aber nicht mehr erreicht werden, wenn der Anspruchsinhaber vor der Zahlung der Entschädigung verstirbt. Dies führe im Allgemeinen zum Erlöschen des Anspruchs, woran auch der Präventionsgedanke nichts ändert, weil dieser alleine keine hinreichende Grundlage für den Entschädigungsanspruch bildet.
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