BGH:

GEMA Pro-Verfahren

Die GEMA nimmt im Bereich der musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte die urheberrechtlichen Befugnisse ihrer Mitglieder wahr. Die durch die Auswertung der Urheberrechte erzielten Einnahmen werden an die Mitglieder ausgeschüttet. Ob die Ausschüttungsgrundlage einseitig durch die GEMA geändert werden kann, hatte der BGH in dieser Grundsatzentscheidung von 2005 zu entscheiden.

holbox / Shutterstock.com
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Der Kläger, ein Gitarrist und Komponist von Unterhaltungsmusik, wandte sich gegen das mit Wirkung vom 01. Januar 1998 von der GEMA eingeführte PRO-Verfahren. Entgegen dem zuvor verwendeten linearen Hochrechnungsverfahren, das eingereichte Aufführung siebenfach wertete, sollte das PRO-Verfahren durch zusätzliche Berücksichtigung der Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der GEMA und der Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate zu einem genaueren Ergebnis führen. Durch die lineare Berechnung seien Musiker, die diese ihre Werke häufiger einreichten als Musiker, die fremde Werke aufführten. Der Kläger, der seine Werke vorwiegend selbst aufführte, machte geltend, dass er durch das neue Verteilungsverfahren unangemessen benachteiligt werde und er dadurch Einnahmen einbüßen würde. Zudem trug der Kläger vor, dass das PRO-Verfahren ohne Beschluss der Mitgliederversammlung nicht angewendet werden dürfe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen, die Berufung des Musikers zum Kammergericht erfolglos geblieben. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 299/02). Zwar sei das PRO-Verfahren weder innerhalb des Berechtigungsvertrages zwischen Kläger und Beklagter, noch in der Satzung oder dem Verteilungsplan geregelt worden, jedoch stünde der GEMA für die Verteilung der Erlöse ein billiges Ermessen zu. Dies folge aus der Tatsache, dass eine exakte Zuteilung der Erlöse auf die Künstler anhand der Auswertung der Aufführungsrechte nicht möglich sei und nur durch ein billiges Ermessens die Verwertungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllen könne. Das PRO-Verfahren entspreche auch diesem billigen Ermessen. Zwar sei es nicht unbedingt die beste mögliche Verteilungsregelung, aber zumindest eine sachgerechte Regelung.

Der Anwendung des PRO-Verfahrens stehe auch nicht entgegen, dass die Einführung nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sei, sondern durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat. Zwar handele es sich nicht um eine vereinsrechtliche, sondern eine vertragsrechtliche Regelung, die der AGB Kontrolle unterliege. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zustünde.

Fazit

Verwertungsgesellschaften steht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein billiges Ermessen bezüglich der Verteilung der Erlöse zu. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die Verwertungsgesellschaft versäumt hat das Verteilungsverfahren in ihrer Satzung festzulegen.

 

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