BGH:

Babynahrung und die Frage, ist das gesund für mein Baby?

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ für Babynahrung eine gesundheitliche Wirkung suggeriert oder lediglich eine bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe darstellt.

Ein Babynahrungshersteller bot seine Milchprodukte unter der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthielt. Auf der Verpackung wurden neben dieser Bezeichnung die weiteren Angaben „Mit natürlichen Milchsäurekulturen“ und „Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ verwendet.

Efired/Shutterstock.com
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Ein anderer Babynahrungshersteller sah hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung) unvereinbar seien und nahm seinen Konkurrenten daher u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben. Im Anschluss daran war die Klage hingegen vom Berufungsgericht insgesamt abgewiesen worden.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2014 – Az. I ZR 178/12 den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung weiter präzisiert und in der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ – anders als das Berufungsgericht – eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Health-Claims-Verordnung gesehen.

Die Bezeichnung werde – nach Ansicht des BGH – vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine bloße Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spiele im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.

Demzufolge hat der BGH die Verwendung der Angabe „Praebiotik® + Probiotik® – Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ untersagt.

Diese gesundheitsbezogene Angabe war auch nicht aufgrund der Übergangsbestimmung der Health-Claims-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Zur Zulassung beantragt war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs („Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora“), während – so der BGH – die Bezeichnung „Praebiotik®“ vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liege ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab einer Anwendung der Übergangsvorschrift der Verordnung entgegensteht.

Soweit es um die Verwendung alleine der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ ging, hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun die bislang offengelassene Frage zu klären haben, ob die Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ bereits vor dem 01.01.2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt wurde und damit insoweit eine Berufung auf die Übergangsvorschrift der Health-Claims-Verordnung möglich ist. Dann könnten unter bestimmten Umständen die Produkte mit der entsprechenden Angabe weiterhin bis zum 19.01.2022 in den Verkehr gebracht werden.

Fazit

Produkte damit zu bewerben, sie seien gut für die Gesundheit, ist nicht ohne weiteres erlaubt. Die Health-Claims Verordnung stellt jegliche gesundheitsbezogene Abgabe unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. derartige Angaben unterliegen einer Zulassungspflicht und dürfen für die Bewerbung eines Lebensmittels nur verwendet werden, wenn die Vorgaben der Verordnung erfüllt sind. Welche Werbeslogans erlaubt sind, kann u.a. aus einer von der EU erstellten Liste entnommen werden.

 

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