OLG Köln:

Google haftet für Autocomplete-Funktion

Bereits im vergangenen Jahr hat der BGH entschieden, dass durch Ergänzungen der Google-Autocomplete-Funktion das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein könnte, da den Suchwortergänzungen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne. Folglich hatte sich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) nunmehr mit der Frage zu befassen, ob Google bei einer konkreten Beanstandung hinsichtlich der Autocomplete-Funktion seinen Pflichten zur Überprüfung hinreichend nachgekommen ist.

Geklagt hat ein Unternehmen, das im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt sowie dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender. Grund hierfür war, dass bei der Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in die Google-Suchmaske, dieser automatisch mit Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ ergänzt wurde. Dadurch sahen sich sowohl das Unternehmen als auch der Vorstandsvorsitzende selbst in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt, da der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch sei ihm Betrug vorzuwerfen.

Lissandra Melo / Shutterstock.com
Lissandra Melo / Shutterstock.com

In erster Instanz wurde die Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten  abgewiesen. Auch die Berufung war ohne Erfolg. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der BGH  das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte der BGH aus, durch die Suchwortergänzung würden die Betroffenen  in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Verletzung sei auch unmittelbar Google zuzurechnen, da das von Google geschaffene Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und damit entsprechende Suchvorschläge unterbreitet habe. Eine grundsätzliche Haftung von Google hat der BGH daraus nicht hergeleitet. Auch ist der BGH nicht davon ausgegangen, dass Google verpflichtet sei, sämtliche Suchergänzungsvorschläge auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Ab Kenntnis der Rechtsverletzung habe Google aber zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Das OLG Köln hatte daher nunmehr im Rahmen seiner Entscheidung zu prüfen, ob Google dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat Google im Ergebnis zur Unterlassung der Suchwortergänzung „Scientology“ in Verbindung mit dem Namen des Vorstandsvorsitzenden verurteilt, soweit der Anspruch auf die Persönlichkeitsverletzung des Vorstandsvorsitzenden zurückzuführen war. Google sei diesbezüglich seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen nicht hinreichend nachgekommen, da hier eine konkrete Prüfung auf die E-Mail des Betroffenen verweigert wurde. Diese Verweigerung stellt nach Ausführungen des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht dar. Darüber hinaus seien aber keine Prüfungspflichten verletzt worden, da Google diesbezüglich erst mit Zustellung der einstweiligen Verfügung von den weiteren Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat. Unterlassungsansprüche des Unternehmens scheiden insofern insgesamt aus. Gleiches gilt auch für den Unterlassungsanspruch des Vorstandsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Suchwortergänzung „Betrug“. Ansprüche auf Zahlung einer über die entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinausgehenden Geldentschädigung hat das Gericht mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Eingriffs verneint.

 Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist eine zwingende Folge der BGH-Entscheidung und ist insofern mit der bisherigen Rechtsprechung zur Providerhaftung zu vergleichen. Wie ein Host-Provider haftet auch Google für Rechtsverstöße mangels Überwachungspflichten erst ab Kenntnis. Nach Anzeige des Rechtsverstoßes ist Google verpflichtet, dies zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, die die Rechtsverletzung für die Zukunft unterbinden. Kommt Google dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

 

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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