BPatG:

Wir können alles – außer Markenanmeldung

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Urteil vom 25.03.2014 (29 W (pat) 34/12) entschieden, dass es der Wort-/Bildmarke „Sachsen – Ein Land in Bewegung“ insgesamt und für alle beanspruchten Waren- und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Der entsprechende Zurückweisungsbeschluss des DPMA wurde damit bestätigt.

sachsenDas Bundesland Sachsen hat am 30.03.2011 die nebenstehende Wort-/Bildmarke u.a. für Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel, Werbung, Marktforschung, Unterhaltungsveranstaltungen und kulturelle Aktivitäten zur Eintragung beim DPMA angemeldet. Dieses hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 26.10.2011 und 23.01.2012 (Erinnerungsbeschluss) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Klage zum BPatG erhoben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Zurückweisung letztlich bestätigt und der Marke die Eintragung versagt. Diese sei sowohl hinsichtlich des Wort- als auch des Bildbestandteils nichts schutzfähig, weil ihr jede Unterscheidungskraft fehlt. Voraussetzung für das Vorliegen von Unterscheidungskraft sei die Eignung eines Zeichens, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist das angemeldete Wort-/Bildzeichen lediglich als werbeüblich gestaltete, anpreisende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis zu verstehen. Die Wortbestandteile hätten für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. „Sachsen“ stelle dabei lediglich die Ortsangabe dar und „Ein Land in Bewegung“ sei alleine dazu geeignet, zum Ausdruck zu bringen, dass hier (in Sachsen) das Gegenteil von Stillstand, Stagnation und Rückschritt herrscht. In diesem Sinne sei die Redewendung üblich und wird auch vielfach als Slogan und Themenangabe verwendet (z.B. „Brandenburg – Ein Land in Bewegung“, „Zürich – Eine Stadt in Bewegung“ usw.).

Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens führt nach der Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Beurteilung. Zwar könne einem Bildzeichen mit beschreibenden Wortelementen Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, die einen Herkunftsbezug vermitteln. Die angemeldete Wort-/Bildmarke bestehe allerdings ausschließlich aus einfachen und häufig werbemäßig verwendeten Gestaltungen und Verzierungen, denen es an der erforderlichen Eigenart fehlt.

Fazit

Die Entscheidung ist kaum überraschend, wenn man die ständige Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Werbeslogangs berücksichtigt. Verschärfend kommt hier noch hinzu, dass der Slogan noch nicht einmal individuell gestaltet, sondern aus der Schublade war. Die Eintragung einer Wortmarke war daher von vornherein ausgeschlossen. Dies hat man offensichtlich erkannt und es mit einer Bildmarke versucht, was in der Regel eine sichere Bank ist. Die Entscheidung zeigt aber, dass nicht jede noch so banale Gestaltung schutzfähig ist. Ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität ist also auch hier gefragt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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