BGH:

Berufszusatz „diplomiert“ ohne Hochschuldiplom wettbewerbskonform?

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob sich eine Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin als „diplomiert“ bezeichnen darf, auch wenn sie kein entsprechendes Hochschuldiplom erworben hat, oder ob der Verkehr durch diesen Zusatz getäuscht wird.

graduation hatsEine im Bereich der pädagogischen Weiterbildung  tätige Trainerin verwendete die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin. Einen Hochschulabschluss hatte die Trainerin nicht. Ein Wettbewerber sah darin einen Verstoß, da sie dem Verkehr durch den Zusatz „diplomiert“ in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ darüber täusche, dass sie bzw. eine für sie tätige Person über einen entsprechenden akademischen Abschluss verfügt. Dies nahmen auch die Vorinstanzen an und haben die Trainerin entsprechend zur Unterlassung verurteilt.

Entscheidung des Gerichts

Die hiergegen gerichtete Revision beim BGH hatte Erfolg. Das Gericht erlaubt im vorliegenden Fall die Verwendung des Zusatzes „diplomiert“. In seinem Urteil vom 18.09.2013 – Az. I ZR 65/12 – begründet es seine Ansicht damit, dass die adjektivische Form „diplomiert“ in Deutschland nicht darauf hinweise, dass eine Person den akademischen Grad „Diplom“ zu führen berechtigt sei.

Dementsprechend weise die Verwendung des Zusatzes „diplomiert“ in einem Zusammenhang, in dem der Verkehr  mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder der Abkürzung „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin.

Fazit

Weshalb der Verkehr bei Pädagogen, welche den Zusatz „diplomiert“ verwenden, ganz offensichtlich nicht von einem im Rahmen eines Hochschulabschlusses erworbenen Titels ausgehen soll, lässt der Bundesgerichtshof offen. Mit sehr guten Gründen hätte der BGH dies auch anders entscheiden können. Sobald der relevante Verkehr durch einen akademisch klingenden Zusatz in die Irre geführt wird, ist dies weiterhin wettbewerbswidrig. Vorliegend war dies nach der Auffassung des BGH nicht der Fall.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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