Soziale Medien sind dazu da, Freunde zusammen zu bringen. Doch dürfen hierzu auch die bereits vorhandenen Kontakte eines neuen Nutzers ausgelesen werden? Das Kammergericht Berlin hat jetzt Kriterien aufgestellt.
Die zentrale Frage lautet, wie der Nutzer bei Betätigen des Freunde-Finders durch die Anwendung geführt werden muss. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um den von Facebook jedenfalls am 2./3.11.2010 (noch) praktizierten Registrierungsprozess.
Der Nutzer wurde vor Anwendung des Freunde-Finders gefragt, ob seine Freunde bereits bei Facebook seien. In Wahrheit kopierte Facebook aber nicht nur Adressen von Facebook-Nutzern, sondern auch von Kontakten, die außerhalb des Netzwerks standen und schlug dem sich registrierenden Nutzer hinsichtlich dieser Kontakte Einladungs-Emails vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Kammergericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 21.01.2014 fest, dass der Nutzer beim Bedienen des Freunde-Finders nicht hinreichend über den Umfang des Datenimports informiert wurde. Vielmehr seien die Informationen darauf angelegt gewesen, den Nutzer dazu zu veranlassen, gegenüber Facebook das gesamte Email-Konto zu offenbaren. Das Gericht bewertete die Konzeption des (früheren) Freunde-Finders als eine bewusste Irreführung des Nutzers, dem vorgetäuscht werde, nur nach befreundeten Nutzern auf Facebook zu suchen.
Denn der Nutzer wurde unter der Überschrift „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ zum Durchsuchen seines E-Mail-Kontos eingeladen. Auch die weiteren Hinweise: „Viele deiner Freunde sind vielleicht schon bei Facebook. Das Durchsuchen deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, um deine Freunde auf Facebook zu finden“ bezogen sich auf Freunde, die bereits Facebook nutzten. Sogar der Hinweis „Lade deine Freunde und Familienmitglieder zu Facebook ein“ erlaube keine andere Bewertung, da der Nutzer bereits die Erwartungshaltung gewonnen habe, nur beim Netzwerk registrierte Kontakte zu suchen.
Die Konsequenz daraus ist für das Kammergericht, dass es sich bei den Einladungs-Emails, die an außerhalb des Netzwerks gerichtete Nutzer versendet wurden, um unerlaubte Werbe-Emails von Facebook handelte. Und zwar, obwohl die Einladungs-Emails im Namen des Nutzers versandt wurden, der Nutzer als Absender erschien und Facebook zu deren Versand insoweit nur technische Hilfe leistete. Des Weiteren sah das Gericht in der beschriebenen Konzeption des Freunde-Finders auch einen Verstoß gegen die im Datenschutzrecht geltenden Aufklärungspflichten zur Einholung von wirksamen Einwilligungen in die Datenerhebung und Datenverarbeitung begründet.
Fazit
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt auf, dass in der Anwendung Freunde-Finder die entsprechende Information der Nutzer präzise formuliert sein muss. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
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