BPatG:

Drei Banken sehen rot

Ob die für die Sparkassen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke ROT (konturlos) von den Verkehrskreisen tatsächlich den Sparkassen zugeordnet wird oder die Assoziation von anderen Umständen abhängt prüft derzeit das Bundespatentgericht (BPatG) auf Veranlassung zweier Mitbewerber, die auch rot als Hausfarbe haben. Santander und Oberbank argumentieren, die Farbe rot ebenfalls schon sehr lange zu verwenden und haben beantragt, die Farbmarke des Sparkassenverbands zu löschen.

Frank11 / Shutterstock.com
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Die konkurrierenden Banken berufen sich im Rahmen ihres Löschungsantrages auf die Niederlassungsfreiheit, der mit der Farbmarke verbundenen Beschränkung des Zugangs zum deutschen Markt und der mangelnden Zuordnung der konturlosen Farbmarke ROT zu den Sparkassen. Dem hält die Markeninhaberin den Vertrauensschutz entgegen, den sie durch die Eintragung ihrer Marke erlangt habe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Löschung der Marke mit der Register-Nr. DE30211120 abgelehnt, weshalb nunmehr das BPatG im Beschwerdeverfahren (Az. 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12) gegen die Entscheidung mit der Sache befasst ist. Nach Auffassung der zuständigen Richter hängt die Entscheidung von folgenden grundsätzlichen Fragen ab:

  • Versteht eine ausreichend große Zahl der Verbraucher die Farbe rot als solche ohne ergänzende Zeichen als Kennzeichen der Sparkassen?
  • Wie groß muss der Anteil der Verbraucher sein, der die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens versteht?
  • Kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (2002) oder den Zeitpunkt der Eintragung (2007) an?
  • Zu wessen Lasten geht die Nichtaufklärbarkeit des Verbraucherverständnisses zum maßgeblichen Zeitpunkt?

Das das Markenrecht aufgrund der Markenrichtlinie der EU europaweit harmonisiert ist, hat das BPatG diese Fragen nunmehr mit Beschluss vom 08.03.2014 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fazit

Während die Begleitargumentation der Antragsteller (Niederlassungsfreiheit, Marktzugangsbeschränkung) wohl eher keinen Erfolg haben werden, weil es sich um immanente Folgen des Markenrechts handelt, schlägt das BPatG mit dem veranlassten Vorabentscheidungsverfahren ein neues Kapitel auf. Bislang drehte sich der Streit bei Farbmarken im Wesentlichen um die Frage der grundsätzlichen Unterscheidungskraft, worauf die erste Vorlagefrage abzielt, nicht aber um deren Ausprägung. Genau dies soll aber offensichtlich mit den weiteren Fragen an den EuGH geklärt werden. Es bleibt abzuwarten, wie das BPatG mit den in in Luxemburg gewonnen Erkenntnissen umgeht. Im Grunde dürfte für Farbmarken dabei nichts anderes gelten als sonst im Markenrecht: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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