Ob es sich bei zwei Unternehmen um Mitbewerber handelt ist für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts von entscheidender Bedeutung. Aber ab wann ist man eigentlich Mitbewerber? Reicht hierfür bereits die Unterstützung eines Unternehmens um damit in Konkurrenz zu dessen Wettbewerbern zu treten?
Ein Reiseanbieter im Internet blendete auf seiner Internetseite Buchwerbung von Amazon zum Thema „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ ein. Klickt man einen Tite an gelangte man zur Plattform von Amazon, wo man das Buch bestellen konnte. Für jeden so zustande kommenden Kauf, erhielt der Reiseanbieter eine Werbekostenerstattung von Amazon.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet auf Ihrer Internetseite ebenfalls Literatur zum Kauf an, darunter den Titel „Ihr Recht auf Reisen“.
Der Reiseanbieter nahm die Verbraucherzentrale als Mitbewerber wegen Verletzung von Informationspflichten beim Verkauf der Literatur in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 17.10.2013 – Az. I ZR 173/12) verneint wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Reiseanbieters gegen die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg.
Es besteht nach Auffassung der BGH-Richter und der Vorinstanzen in Stuttgart kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Reiseanbieter und der Verbraucherschutzzentrale. Denn es liege kein Fall vor, bei dem beide versuchen gleichartige Waren an den gleichen Abnehmerkreis zu verkaufen. Der Reiseanbieter vertreibe selbst nämlich keine Bücher sondern werbe nur für Angebote von Amazon. Diese Werbeeinblendung allein führe jedoch nicht dazu, dass bezogen auf den Absatz von Büchern ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Reiseanbieter und der Verbraucherzentrale entsteht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, da dies nur dann in Betracht komme, wenn das in Anspruch genommene fördernde Unternehmen Mitbewerber ist. Vorliegend sei das jedoch gerade nicht der Fall, denn hier steht das nicht in Anspruch genommene geförderte Unternehmen (Amazon) in einem Wettbewerbsverhältnis zur Verbraucherzentrale. In diesem Fall stehen dem Reiseanbieter aber keine Ansprüche aus Wettbewerbsrecht gegen die Verbraucherzentrale zu.
Fazit
Die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ist immer mal wieder relevant und wird mitunter nicht ausreichend beachtet. Besteht kein Wettbewerbsverhältnis kann der andere noch so sehr gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, verbieten kann man es ihm nicht. Dies kann nur ein Mitbewerber oder eine hierzu berechtigte Einrichtung.
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