Mitarbeiter des Landesdatenschutzbeauftragten in Baden-Württemberg (Jörg Klingbeil) haben nach seiner Pressemitteilung vom 14.02.2014 die Webseiten von 12.205 Firmen auf den datenschutzrechtskonformen Einsatz des Reichweitenanalysetools Google Analytics untersucht. Das Ergebnis: 2.533 der untersuchten Webseitenbetreiber setzen Google Analytics ein, wobei 65% davon die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen.
Zur Beobachtung des Nutzerverhaltens kann ein Webseitenbetreiber die kostenlos angebotene Software „Google Analytics“ des amerikanischen IT-Konzerns Google verwenden. Im Hinblick auf die in Deutschland geltenden strengen Datenschutzregeln ist aber Vorsicht geboten. Das ergibt sich insbesondere aus der Weitergabe der erhobenen Internet-Nutzungsdaten inklusive der IP-Adresse des Nutzers an Google Inc. in den USA. Möglicherweise verwendet der Webseitenbesucher Google-Dienste wie Gmail und durch Zusammenführung aller Daten können weitreichende Nutzungsprofile erstellt werden. Die Erstellung solcher Nutzungsprofile unterliegt in Deutschland aber strengen Regeln. Vor allem dürfen Nutzungsprofile nur unter Pseudonym erstellt werden. Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten handelt es sich bei (ungekürzten) IP-Adressen aber um personenbezogene Daten, nicht um Pseudonyme. Die Erhebung personenbezogener Daten wie der IP-Adresse bedarf der bewussten und ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers. Der IP-Adresse kann durch Kürzung ihre Personenbeziehbarkeit genommen werden. Das Gesetz schreibt ferner Unterrichtungspflichten des Webseitenbetreibers gegenüber den Nutzern vor, die v.a. auch ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen (unter Pseudonym) haben. Die Datenschutzhinweise haben entsprechende Formulierungen zu enthalten.
Zu beachten ist weiter, dass der deutsche Webseitenbetreiber verantwortlich ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, nicht etwa Google. Google verarbeitet die Daten im Auftrag für den Webseitenbetreiber, welcher die Besucherdaten aufbereitet erhält. Daher ist ein sog. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschließen, der standardmäßig vorgehalten wird.
Fazit:
Beim Einsatz von Reichweiteanalysetools zur Auswertung von Nutzerverhalten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht Vorsicht geboten. Es bedarf technischer Einstellungen, dem Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags und entsprechender Hinweise in den Datenschutzbestimmungen.
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