LG Köln:

Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

Nachdem die Kanzlei U+C die Massenabmahnwelle wegen dem „Streamen“ von Filmen auf der Internetplattform www.redtube.com eingeleitet hatte, bei der die Rechtsanwälte viele tausend Abmahnungen aussprachen, hat das Landgericht Köln nun in mehreren Beschwerde Verfahren entschieden, dass das Anschauen von Beiträgen im Internet keine Urheberverletzung darstellt.

Ausgangspunkt der Entscheidungen waren Auskunftsbeschlüsse  des LG Köln, bei denen Internetprovider verpflichtet wurden der „The Archive AG“ Auskunft über deren Nutzer zu geben. Die Firma „The Archive AG“ hatte bei dem Landgericht Köln jeweils versichert, dass es sich bei den ermittelten IP-Adressen um Anschlussinhaber handelt, welche Urheberrechtsverletzungen über das Internet begangen haben.

Bereits im Dezember 2013 lagen dem LG Köln über 50 Beschwerden gegen diese Auskunftsbeschlüsse  vor. Die Abgemahnten wehrten sich mit dem Argument, dass es sich beim „Streaming“ juristisch nicht um eine Urheberrechtsverletzung handelt.  Eine Rechtsverletzungen  sei jedenfalls nicht offensichtlich, wie im Gesetz (§ 101 Abs. 9 UrhG) gefordert, die Entscheidungen daher zu Unrecht ergangen.

Entscheidung des Gerichts

In seinem Beschluss vom 24.01.2014 – Az. 209 O 188/13 – gab das LG Köln dem Anschlussinhabern Recht und gab den Beschwerden statt.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“  von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich habe es sich aber um  den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform gehandelt. Das bloße Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stelle im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

Fazit

Eine höchstrichterliche Entscheidung über das Thema „Streaming“ steht noch aus, so dass noch keine Entwarnung gegeben werden kann. Wir sind allerdings davon überzeugt, dass das Anschauen („Streamen“) von Videos im Internet keine Urheberrechte verletzt. Ansonsten wäre eine sinnvolle Nutzung des Internets kaum noch möglich.

Unklar ist im Übrigen weiter,  wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm der „The Archive AG“ in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com zweiseitig abruft, insbesondere da die Betreiber der Plattform jegliche Beteiligung an der Ermittlung bestreiten. Trotz Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Firma diese Frage unbeantwortet gelassen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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