Kunden der Deutschen Telekom AG können nicht verlangen, dass die beim Internetzugang vergebenen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. Im Regelfall muss die Telekom AG die Löschung erst nach sieben Tagen vornehmen.
Ein Kunde der Telekom hatte mit dieser vor Jahren einen sog. „T-Online DSL Flat-Tarif“ abgeschlossen. Er verlangt von dem Konzern, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils automatisch zugeteilten dynamischen IP-Adressen umgehend nach der Beendigung der Verbindung gelöscht werden. Die Deutsche Telekom AG speicherte zu diesem Zeitpunkt die Daten des Kunden noch 80 Tage lang.
Die erste Instanz gab der Klage insoweit statt, als es der Telekom verbot, die Daten länger als sieben Tage zu speichern, woraufhin der Telekommunikationsriese die Speicherzeit der Verbindungsdaten auf sieben Tage reduzierte. Dies ging dem Telekom Kunden aber nicht weit genug, so dass dieser Berufung gegen das Urteil einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Berufungsurteil vom 28.8.2013 (Az. 13 U 105/07) entschieden, dass die Telekom AG die Verbindungsdaten weiter sieben Tage lang speichern dürfe.
Das Telekommunikationsgesetz erlaube es Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Bestands- und Verkehrsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen im Rahmen des Erforderlichen zu erheben und zu verwenden. Angesichts der von einem vom Oberlandesgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, welches festgestellt hatte, dass die Telekom AG monatlich mehr als 500.000 Meldungen über Missbrauchsfälle im Internet erhalte, sei die Speicherung der Daten notwendig und erlaubt.
Fazit
Die Speicherung von IP-Adressen durch die Telekom bleibt – zumindest für den Zeitraum von einer Woche – erlaubt. Bei über 500.000 Missbrauchsanzeigen bei der Telekom im Monat und damit über sechs Millionen Anzeigen im Jahr, wovon die allermeisten auf Verletzungen in Filesharing Fällen zurückgehen dürften, ist diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. nicht überraschend.
Artikel als PDF speichern