Allgemein bekannt ist, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Vermutung trifft: es wird im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung vermutet, dass er diese begangen hat. Dies gilt für den „faktischen“ Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts München jedoch nicht.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 21.10.2013 hat sich der zuständige Richter in dieser Hinsicht eindeutig geäußert.
Im verhandelten Fall liegt der Sachverhalt so, dass die Anschlussinhaberin vortragen kann, dass der Anschluss geteilt ist und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lediglich den Telefonanschluss nutzt. Der Internetanschluss wird ausschließlich vom gemeinsamen (volljährigen) Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus genutzt.
Diesen Vortrag erachtet das Gericht zunächst als ausreichend, um die Vermutung zu Lasten der Anschlussinhaberin zu beseitigen und die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es ist nunmehr an der Klägerin, zu beweisen, dass die Rechtsverletzung doch von der Inhaberin des Anschlusses begangen wurde, was nahezu unmöglich ist, zumal es sich um ein 80-jährige Dame handelt, die in ihrem Leben noch nicht im Internet war.
Und an dieser für Beklagte schönen Situation ändert sich auch dann nichts, wenn die Klägerin – wie hier – einfach auch den als Zeugen benannten Sohn verklagt, weil dieser nach dem die Anschlussinhaberin entlastenden Vortrag alleine als Täter in Betracht komme. Da der Sohn aber formal nicht Anschlussinhaber ist, gilt für ihn auch die Vermutung der Täterschaft nicht. Auch in diesem Verhältnis muss die Klägerin folglich beweisen, dass die Rechtsverletzung von dem Beklagten begangen wurde.
Im Ergebnis bietet diese Erkenntnis hervorragende Möglichkeiten, auf Filesharing-Klagen zu reagieren, ohne die „bezichtigten“ Mitnutzer des Internetanschlusses in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen.
Artikel als PDF speichern