Prinzessin Caroline von Monaco ist nun endgültig damit gescheitert, die Verwendung bestimmter privater Urlaubsfotos zu untersagen. Zuletzt hatte sie vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, weil ihr dort aus ihrer Sicht kein ausreichender Rechtsschutz gewährt wurde.
Das bis zuletzt streitige Bild, das Caroline neben ihrem Ehemann Ernst August von Hannover auf einer Straße gehend zeigte, war im Rahmen eines Artikels über einen unter Hollywoodstars und Angehörigen von Adelshäusern bestehenden Trend zur Vermietung ihrer Ferienhäuser von der Boulevardpresse abgedruckt worden. Unter dem Titel „In Prinzessin Carolines Bett schlafen – kein unerfüllbarer Wunsch! – Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, war berichtet worden, der Ehemann Carolines verfüge über eine Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der Eheleute an Interessenten vermietet werde. In einer hervorgehobenen Unterzeile war zu lesen: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem die zuständigen deutschen Zivilgerichte einschließlich des Bundesgerichtshofs, sowie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1626/07) eine Persönlichkeitsverletzung abgelehnt hatten, wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Daraufhin hatte bereits am 13. September 2013 eine kleine Kammer des EGMR entschieden, dass die deutschen Gerichte die relevanten Kriterien bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen sowie die Rechtsprechung des EGMR ausreichend berücksichtigt hätten und daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung des, den innerstaatlichen Gerichten zustehenden Ermessensspielraums, keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens vorläge.
Zur Feststellung einer Rechtsverletzung sei eine Abwägung zwischen dem durch die EMRK garantierten Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens und dem Recht des Verlagshauses auf Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen.
Hätten die innerstaatlichen Gerichte die Abwägung in Übereinstimmung mit den vom EGMR entwickelten Kriterien getroffen, bedürfe es gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die des EGMR zu ersetzen. Relevante Kriterien für die Abwägung seien unter anderem der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das vorherige Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung und hinsichtlich der Fotos die Umstände, unter denen sie aufgenommen worden seien. Diese Kriterien seien von den Gerichten ausreichend berücksichtigt worden, die Abwägung könnte daher auch durch den EGMR nicht beanstandet werden.
Mit seiner Entscheidung vom 19.02.2014 entschied der EGMR nun, die Beschwerde nicht an die große Kammer weiterzuleiten, womit das Urteil vom 13. September 2013 rechtskräftig wird.
Fazit
Prinzessin Caroline hat durch zahlreiche Verfahren die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Bildnisschutz und Allgemeinen Persönlichkeitsrecht maßgeblich geprägt – und durch Anrufung des EMRG bereits zuvor eine Änderung der deutschen Rechtsprechung erzwungen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und der beiden Parallelverfahren hat der EGMR allerdings nunmehr bestätigt, dass die Umsetzung der von ihm aufgestellten Grundsätze durch die deutschen Gerichte auch aus seiner Sicht ordnungsgemäß erfolgte, und zugleich den jahrelangen Prozess über die Zulässigkeit der Veröffentlichung privater Urlaubsbilder der Caroline von Monaco rechtskräftig beendet.
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