Künftig nur noch EUR 124,- bei Filesharing-Abmahnungen?

Die Höhe der Erstattungsansprüche der abmahnenden Anwälte wurde bislang von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Vielen nahmen Gebühren von EUR 10.000,- und mehr für den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch an, was zu erheblichen Gebührenansprüchen der abmahnenden Anwälte führte. Diese hohen Streitwerte scheinen von einigen der vielfach mit diesen Fällen betrauten Gerichten nun in Frage gestellt zu werden.

Hintergrund ist das  Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken welches am 28.06.2013 vom Bundestag verabschiedet wurde, aber bislang noch nicht in Kraft ist. In der Gesetzesnovelle wird der Gegenstandswert von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gegenüber Privatpersonen die die Urheberrechtsverletzung nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit begehen auf EUR 1.000,- begrenzt.

Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, wendet das Amtsgericht Hamburg diese Wertung des Gesetzgebers wohl bereits an, wie sich aus einem Hinweisbeschluss des  AG Hamburg vom 24.07.2013 – Az. 31a C 109/13 ergibt.

Das AG Hamburg führt insoweit aus, dass für die Streitwertbemessung die bereits vom Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung nicht Außer Acht gelassen werden kann. Die Zielsetzung des Gesetzgebers müsse bereits Anwendung finden. Soweit das AG Hamburg in der Vergangenheit höhere Streitwerte angenommen hat, hält es hieran nicht mehr fest. Der Abmahnende kann sich auch nicht auf eine unzulässige rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung berufen. Denn der gegenstandswert unterlag bislang keiner gesetzlichen Regelung und wurde von den Gerichten in der Vergangenheit sehr unterschiedlich angesetzt. Insoweit gab es auch keine Rechtslage, auf die der Abmahnende vertrauen durfte und die einer Reduzierung des Gegenstandswertes auf EUR 1.000,- entgegen stünde.

Das Amtsgericht München scheint sich dieser Auffassung aus Hamburg anzuschließen, wie sich aus einem Beschluss vom 27.08.2013 – Az. 224 C 19992/13 ergibt.

Fazit

München und Hamburg waren in der Vergangenheit bei den Filesharing-Abmahnern stets beliebte Gerichtsorte, da diese eine für die Abmahnung eher günstige Rechtsauffassung vertreten haben. Wenn nun die dortigen Amtsgerichte die Streitwerte auf EUR 1.000,- deckeln, so stünden den abmahnenden Kanzleien auch noch der jüngsten RVG-Erhöhung in der Regel nur noch EUR 124,- zu. Dies würde auch für Abmahnungen aus der Vergangenheitgelten, sofern diese nicht bereits rechtskräftig entschieden wurden. Ggfs. käme hier noch die Mehrwertsteuer hinzu, allerdings sind die meisten abmahnenden Rechteinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt so dass die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen wäre und es bei EUR 124,- verbleibt.

Hinzu kämen allenfalls noch Schadensersatzansprüche, die jedoch deutlich schwerer durchzusetzen sind, als die Kostenerstattungsansprüche.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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