Für viele Produkte hat der Gesetzgeber spezifische Informationspflichten geschaffen, so auch für Spielzeug. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzgebers mitunter sehr detailliert und ein Abweichen hiervon kann erhebliche Folgen haben, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
Ein Onlinehändler verkaufte Spielzeug. In der Artikelbeschreibung wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise unter der überschrift „Sicherheitshinweise“ aufgeführt.
Dies wurde von einem Mitbewerber beanstandet, da gesetzlich vorgeschrieben sei, solche Warnhinweise mit „Achtung“ zu überschreiben.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm (Urteil vom 16.05.2013 – Az. 4 U 194/12) gab dem Mitbewerber recht und sah in der überschrift „Sicherheitshinweise“ einen Wettbewerbsverstoß.
Der Onlinehändler hatte dafür Sorge zu tragen, so die Richter in Hamm, dass dem Verbraucher die maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gesetzlich vorgeschriebene einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Bei Online-Käufen müssten diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein. Das Wort „Sicherheitshinweise“ ist nicht ausreichend, da die gesetzlichen Regelungen dem Verbraucher in aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen EU-Staaten, vor Augen führen sollen, dass es sich bei diesen Warnhinweisen nicht lediglich um Empfehlungen handele. Bei der überschrift „Sicherheitshinweise“ bestehe aber die Gefahr eines solchen Eindrucks.
Fazit
Die Entscheidung zeigt einmal wieder, dass gesetzliche Informationspflichten so genau wie möglich befolgt werden sollten, um wettbewerbsrechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Denn auch wenn der Händler die Verwendung „Sicherheitshinweise“ vermutlich nicht verwendet hat um die Hinweise abzuschwächen, so hat das Gericht genau dies für möglich gehalten und deswegen einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Hätte der Anbieter sich an den genauen Wortlaut gehalten, wäre ihm das nicht passiert.
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