OLG Frankfurt a.M.:

Darf man das Design einer Designerhandtasche kopieren?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob das Design einer seit vielen Jahren sehr erfolgreich vertriebenen Damenhandtasche eines bekannten Modelabels von einem anderen Modeunternehmen kopiert und vertrieben werden darf, solange dies unter ihrer eigenen Marke geschieht.

Eine bekannte Modefirma verkauft seit vielen Jahren sehr erfolgreich eine Damenhandtasche. Ein konkurrierendes Unternehmen kopierte das Design der bekannten Tasche und brachte dieses unter ihrem eigenen Label auf den Markt. Dagegen wehrte sich die Modefirma mit einer Abmahnung und forderte Unterlassung aus den Gesichtspunkten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, welches sklavische Nachahmungen unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung gegen Nachahmungen von Konkurrenten schützt.

Der Konkurrent verweigerte die Abgabe einer Unterlassung mit dem Argument, die Tasche besitze keine für den Leistungsschutz nötige wettbewerbsrechtliche Eigenart, so dass keine Verletzung gegeben sei.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 27.06.2013 – Az. 6 U 27/13 – dass die Nachahmung einer  Damenhandtasche einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Der vorliegenden Damenhandtasche komme wettbewerbliche Eigenart zu, da sie Merkmale aufweise, die in ihrer Kombination besonders und originell wirkten und die der Verkehr erkenne. Die konkrete Ausgestaltung der Tasche sei daher geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die Wettbewerbliche Eigenart sei auch nicht nachträglich durch eine Vielzahl ähnlicher Produkte entfallen, welche seit Verkaufsbeginn des Originals auf den Markt kamen. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart sei nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheiden kann. Die Kopie des Originals nütze vorliegend in wettbewerbswidriger Weise den Ruf des Originals aus und sei daher zu verbieten.

Fazit

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz schützt bekannte Produkte vor Nachahmung durch Konkurrenten. In der Praxis ist allerding oftmals die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Eigenart nicht gegeben. Es kann daher ratsam sein, das Design seiner Produkte durch Geschmacksmuster schützen zu lassen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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