LG München I:

Kein Urheberrechtsschutz für Pornos?

Filme genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe überschreiten, also das Ergebnis eines kreativen Prozesses sind. Ob eine solche Schöpfungshöhe auch bei Hardcore-Pornos überschritten wird, hatte nun das Landgericht in München zu entscheiden.

Genießen Pornos Urheberrechtsschutz? Das Landgericht München I hatte dies für die Filme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ zu beurteilen. Bei beiden handelt es sich um kürzere Pornos die wohl mittels Filesharing verbreitet wurden. Die Filmherstellerin beantragte zur Rechtsverfolgung Auskunft die ihr zunächst vom Gericht zugesprochen wurde.

Hiergegen wurde Beschwerde unter anderem mit der Begründung eingelegt, dass sich die Filme in der Wiedergabe sexueller Vorgänge in primitiver Weise erschöpfen und somit kein Schutz als Filmwerk bestehe. Auch für den urheberrechtlichen Laufbildschutz würden die Voraussetzungen fehlen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I (Beschluss vom 29.05.2013 – Az. 7 O 22293/12) entschied zugunsten des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die ursprüngliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze.

Da der Filmhersteller dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht widersprochen habe, ging das Landgericht davon aus, dass sich die Filme tatsächlich in der bloßen Wiedergabe sexueller Handlungen in primitiver Weise erschöpfen. Daher fehle es an der persönlichen geistigen Schöpfung.

Für den Laufbildschutz, der keine Schöpfungshöhe vorsieht, hätte der Filmhersteller Umstände zum Erscheinen in Deutschland vortragen müssen, was er nicht getan hat, so dass auch insoweit kein Schutz zugesprochen werden kann.

Mangels urheberrechtlichem Schutz für die Filme hätte auch kein Auskunftsanspruch gewährt werden dürfen.

Fazit

Dass Pornos generell keinen Urheberrechtsschutz genießen darf bezweifelt werden, da auch Tierfilme oder Fußballübertragungen urheberrechtlichen Schutz genießen können, die sich im Grunde ja auch in der Wiedergabe bloßer Ereignisse erschöpfen. Die Schutzfähigkeit wird in diesen Fällen häufig z.B. mit der Auswahl der Kameraeinstellungen und der Bildschnitte begründet, die dann eine kreative Leistung des Regisseurs sind. Hierzu hätte der Filmhersteller aber etwas vortragen müssen, was er vorliegend offensichtlich versäumt hat, so dass das Landgericht die Behauptungen des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellt hat.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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