BPatG:

Buchstabe „M“ für Sportwagen als Marke eintragungsfähig

Das Bundespatentgericht hat jüngst entschieden, dass der Buchstabe „M“ für Waren der Klasse 12, nämlich Sportwagen, unterscheidungskräftig und auch nicht freihaltebedürftig ist. Der entsprechende Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde daher aufgehoben.

Die BMW AG hat im Jahre 2010 den im Zusammenhang mit BMW-Fahrzeugen ohnehin bekannten Buchstaben „M“ als Wortmarke für Sportwagen angemeldet (Nizza-Klasse 12). Das DPMA hat die Markenanmeldung mit dem Argument zurückgewiesen, das Zeichen sei für Automobile schutzunfähig, weil es von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Abkürzung für eine Typen- oder Modellbezeichnung („Modell“, „mega“, „Medium“) angesehen werde. Es fehle dem Zeichen daher die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft und überdies sei es freihaltebedürftig, da auch andere Automobilhersteller auf dieses angewiesen seien, um ihre Produkte zutreffend zu bewerben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das BPatG durch Beschluss vom 14.11.2012 (28 W (pat) 518/11) stattgegeben und den zurückweisenden Beschluss des DPMA aufgehoben. Nach der Ansicht des Gerichts stehen der Eintragung des Buchstabens „M“ für Sportwagen keine Eintragungshindernisse entgegen. Weder würde das Zeichen als Hinweis auf die EG-Fahrzeugklasse „M“ (Richtlinie 2007/46/EG) verstanden, noch seien die nach Ansicht des DPMA durch „M“ abgekürzten Begriffe „Modell“, „mega“ und „Medium“ zwangsläufig auf Sportwagen zu beziehen. Eine beschreibende Bedeutung scheide damit aus. Auch sei nicht ersichtlich, warum andere Automobilhersteller den Buchstaben „M“ benötigen, um ihre Fahrzeuge zutreffend zu bezeichnen. Eine entsprechende Branchenüblichkeit sei gerade nicht feststellbar, weshalb auch kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Auf eine mögliche Verkehrsdurchsetzung kraft Bekanntheit des Zeichens „M“ für Sportwagen der Marke „BMW“ (bzw. M-GmbH) kam es daher nicht mehr an. Dies wäre im Ernstfall aber wohl der Rettungsanker gewesen.

Fazit

Der Ausgangsentscheidung des DPMA liegt wohl der Wunsche zugrunde, das Register von einzelnen Buchstaben freizuhalten. Jedenfalls muten die Versuche, aus dem „M“ zwangsläufig auf „mega“ zu schließen, muten doch sehr gekünstelt an. Hier hat es nicht geklappt, sodass das „M“ künftig für andere Automobilhersteller verloren ist. Bei „S“ wie „Sport“ wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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