Vor dem 01.07.2007 gab es für Anwälte Regelungen zur Zulassung bei den ordentlichen Gerichten die ersatzlos gestrichen wurden. Seither gibt es weder eine Gerichtszulassung mehr, noch gibt es Beschränkungen bezüglich der Zulassung bei den Oberlandesgerichten. Das Oberlandesgericht bremen hatte nun die Werbung eines Rechtsanwalts zu beurteilen, der weiterhin mit einer „Zulassung OLG, LG, AG Bremen“ warb.
Ein Rechtsanwalt hatte noch 2012 im Impressum seiner Webseite auf seine „Zulassung OLG, LG, AG Bremen“ hingewiesen.
Ein anderer Rechtsanwalt nahm den Kollegen daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, da diese Aussage irreführend sei.
Obwohl die Rechtsanwaltskammern hierauf bereits seit 2007 darauf hinweisen, dass eine solche Werbung unzulässig ist und das Landgericht Bremen dem so werbenden Kollegen dies im Wege der einstweiligen Verfügung verbot, wollte dieser sich nicht geschlagen geben du zog vor das Oberlandesgericht Bremen.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Bremen (Beschluss vom 20.02.2013 – Az. 2 U 5/13) wies die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurück. Bei der Werbung mit einer „Zulassung OLG, LG, AG Bremen“ handele es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die den Eindruck erwecke, der so werbende Rechtsanwalt verfüge im Gegensatz zu anderen Anwälten über eine besondere Stellung oder Qualifikation, was tatsächlich nicht der Fall ist.
Fazit
Es sollte mittlerweile nach 6 Jahren in denen die Änderung besteht jedem Kollegen klar sein, dass ein Hinweis auf eine Zulassung bei einem Gericht eine irreführende Werbung darstellt und zu unterlassen ist.