Können Abkürzungen von Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden? Oder fehlt solchen Begriffen die erforderliche Unterscheidungskraft? In Bezug auf den Begriff „Kaleido“ für Kaleidoskope hat der Bundesgerichtshof nun einen solchen Fall entschieden.
Die Marke „Kaleido“ sollte unter anderem für Kaleidoskope angemeldet werden. Das Bundespatentgericht lehnte dies wegen mangelnder Unterscheidungskraft ab. Der Verkehr verstehe die Marke als bloße Abkürzung für Kaleidoskope und daher sei die Marke nicht unterscheidungskräftig, so die Münchner Patentrichter.
Entscheidung des Gerichts
Dieser Auffassung des BPatG erteilte der BGH (Beschluss vom 22.11.2012 – AZ. I ZB 72/11) eine Absage.
Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde die Bezeichnung entgegen der Auffassung des BPatG nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware Kaleidoskop verstehen. Auch sei nicht festgestellt worden, dass es sich bei „Kaleido“ um eine gebräuchliche Bezeichnung in Deustchland handele. Auch beziehe sich der Begriff „Kaleido“ nicht nur auf Kaleidoskope, da es andere Produkte mit derselben Bezeichnung gebe. Es handele sich demnach um einen Fantasiebegriff, der als solcher auch so zu beurteilen sei.
Fazit
Auch Abkürzungen, sofern nicht gebräuchlich, können Unterscheidungskraft genießen. Jedenfalls kann solchen Bezeichnungen nicht von vorneherein jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
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