Auch für Prospekte und andere gedruckte Werbeunterlagen gibt es zu berücksichtigende Pflichtangaben. So ist z.B. die Identität und Anschrift des werbenden Unternehmers anzugeben. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte nun zu entscheiden, ob bei einem Filialisten die bloße Adressangabe einer Filiale ausreichend ist.
Ein Unternehmen das mehrere Möbelhäuser betreibt, warb mit einem Prospekt für Angebote ihrer Möbelhäuser. Im Prospekt waren nur die Anschrift und Telefonnummer der jeweiligen Filialen angegeben. Angaben zum Unternehmen selber fehlten.
Ein Wettbewerbsverein ging hiergegen vor.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 06.03.2013 – Az. 1 U 41/12 – 13) beurteilte die Prospektangaben als nicht ausreichend und damit als wettbewerbswidrig.
Ein Unternehmer habe die Pflicht den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Unternehmers aufzuklären, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Hierfür ausreichend sei eine hinreichende Information über das Produkt und dessen Preis in der Werbung.
Die bloße Angabe einer Filialanschrift sei zu dem keine ausreichende Information über die erforderliche Angabe zu Anschrift und Identität des Unternehmers. Denn der Verbraucher solle erkennen, mit wem er eine Vertragsbeziehung eingehe bzw. wer hinter der Werbung stecke. Die bloße Angabe einer Filialanschrift sei hierfür nicht ausreichend, sondern es müsse die Anschrift des dahinterstehenden Unternehmens angegeben werden.
Fazit
Für Filialisten ist nach der Entscheidung darauf zu achten, dass stets die Anschrift des Unternehmens ggfs. neben der Filialanschrift anzugeben ist.
Grundsätzlich gilt, dass auch bei Prospekten die gesetzlich geforderten Pflichtangaben zu beachten sind, da dies andernfalls teure Abmahnungen und die Vernichtung der mitunter teuer produzierten Werbung zur Folge haben kann.
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