Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer markenrechtlichen Streitigkeit zweier Internet Reisebüros zu entscheiden, ob die prioritätsjüngere deutsche Wort- Bildmarke „mcweg.de“ die früher eingetragene deutsche Wort-Bildmarke Marke „weg.de“ verletzt.
Der Reiseanbieter und Inhaber der Deutschen Marke und des identischen Geschäftszeichens „weg.de“ mahnte den konkurrierenden Reiseanbieter „mc-weg.de“ wegen der Verletzung des Markenrechts ab und verlangte Unterlassung der Verwendung und Löschung der Marke. Der Anspruchsteller war der Meinung, dass das Kennzeichen der Konkurrenz mit seiner eigenen verwechselbar sei und daher eine Markenverletzung vorliege. Mcweg.de gab keine Unterlassungserklärung ab, so dass es zur Klage in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln kam.
Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 22.01.2010 – Az. 6 U 141/09 – entschied das Oberlandesgericht Köln, dass zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Dies sei für geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Löschung und aber erforderlich, so dass die gesamte Klage abzuweisen sei.
Es liege zwar Branchenidentität vor, weil sowohl die Marke „weg.de“ als auch das Kennzeichen „mcweg.de“ für Reiseangebote im Internet eingetragen seien. Die Ähnlichkeit der Zeichen sei aber gering. Das angegriffene Zeichen werde als “mäcweg.de” ausgesprochen und enthalte eine zusätzliche Silbe, so dass ein klanglicher Unterschied bestehe. Auch sei der bei der klanglichen Unterscheidung der Marken wichtige Kennzeichen Anfang deutlich unterschiedlich. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die ersten drei Buchstaben “mcw” ohne ergänzenden Vokal nicht ausgesprochen werden können und der Verkehr die Anspielung auf die als “Mäc” ausgesprochene schottische Vorsilbe “mc” erkenne.
Andere Ansprüche, insbesondere aus dem Wettbewerbsrecht bestünden ebenfalls nicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 270.000,00 EUR festgesetzt.
Fazit
Das Oberlandesgericht Köln hat vorliegend zu Recht eine Markenverletzung verneint, da hier ein deutlicher klanglicher Unterschied zwischen den vom Gericht zu beurteilenden Deutschen Marken besteht.
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