OLG Köln:

Korrekte Ermittlung der IP-Adresse mit Gutachten zu beweisen?

Einer Filesharing Abmahnung geht in der Regel ein richterlicher Beschluss voraus, welcher dem Urheber die Zuordnung einer bei einer Urheberrechtsverletzung ermittelten IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss ermöglicht. Vorliegend hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden, inwieweit ein Gutachten über die Zuverlässigkeit einer IP-Ermittlung ergeben muss, dass zum Zeitpunkt der Verletzung, Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen sind.

Eine Abmahnkanzlei verwendete zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet eine eigene Software, mit der entsprechende IP-Adressen in Filesharing Fällen ermittelt werden können. Nach Ermittlung der IP-Adressen stellt die Kanzlei einen Auskunftsantrag beim zuständigen Gericht des Providers, um herauszufinden, wem zum Verletzungszeitpunkt die ermittelte IP-Adresse vom Provider zugeordnet war.

Einen solchen Antrag lehnte das Landgericht Köln nun ab, da es der Meinung war, dass die Zuverlässigkeit der entwickelten Software und ein Ausschluss von Fehlern bei der Ermittlung trotz eines vorgelegten Gutachtens nicht bewiesen worden war. Diese Entscheidung griff die Abmahnkanzlei mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln an.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 07.09.2011 – Az. 6 W 82/11 – bestätigte das Oberlandesgericht Köln den Beschluss der Vorinstanz.

Ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu beweisen, müsse neben der korrekten Zuordnung auch darlegen, dass Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider.

Eine Auskunftsanordnung setzte voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege. Daher könne ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt werden, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheine. Dies sei aber nur der Fall, wenn ein Gutachten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung belege, dass die zur Ermittlung verwendete Software die verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt ermittelt habe.

Fazit

Das OLG Köln sorgt erneut mit einer Entscheidung im Bereich Filesharing für Aufsehen. Zukünftig werden Ermittlungsfirmen wohl beweisen müssen, dass die von ihnen entwickelte Software zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzung fehlerfrei funktionierte. Eine nachträgliche Begutachtung genüge den vom Gericht aufgestellten Anforderungen nicht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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